Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergerichtlicher Vergleich als sachlicher Befristungsgrund

 

Orientierungssatz

1. Ein außergerichtlicher Vergleich kann als sachlicher Befristungsgrund anerkannt werden, wenn zwischen den Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses ein offener Streit besteht.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann der soziale Überbrückungszweck eines Arbeitsvertrages dessen Befristung rechtfertigen.

3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 552/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2002; Aktenzeichen 7 AZR 552/00)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.05.2000 - 4 Ga 9/00 - zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Den Verfügungsbeklagten wird untersagt, zur Erreichung eines von ihnen mit ihren Schreiben vom 21.03.2000 und 27.04.2000 geforderten Tarifvertrags zur Standortsicherung im Betrieb der Verfügungsklägerin in H. Streikmaßnahmen durchzuführen.

Die Kosten der Berufung werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610705

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