Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsverhältnis. Kündigung. Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Ausbildungverhältnis kann vom Ausbildenden nach Ablauf der Probezeit wirksam gekündigt werden, wenn der Auszubildende eigenmächtig Urlaub antritt, nachdem er zuvor mehrfach die Genehmigung des Urlaubs durch Täuschung versucht hat zu erschleichen.

 

Normenkette

BBiG § 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1969/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.06.2005, AZ: 4 Ca 1969/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 03.04.1986 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.2002 als Auszubildender im Ausbildungsberuf Kfz-Mechaniker/Pkw-Instandsetzer beschäftigt. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien am 19.07.2002 geschlossenen Berufungsausbildungsvertrages (Bl. 7 d. A.) sollte sich die Ausbildungszeit – unter Zugrundelegung der einschlägigen Ausbildungsordnung – auf 42 Monate belaufen und demnach am 31.01.2006 enden.

Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 16.06.2004, welches dem Kläger am 18.06.2004 zuging, kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos. Das Kündigungsschreiben, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf Bl. 9 und 10 d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Ausführungen:

”…

In der Woche des 11.06.2004 wollten Sie am Freitag, den 11.06.2004 Urlaub haben. Sie wussten, dass an diesem Wochenende das Autohaus K. eine Ausstellung hatte, so dass grundsätzlich für alle Beschäftigten Urlaubssperre galt. Sie erklärten dem Werkstattleiter gegenüber, Sie müssten dennoch Urlaub haben, da angeblich Ihre langjährige Freundin an Krebs gestorben sei und am Freitag die Beerdigung wäre. Sie haben ihm darüber hinaus gleichzeitig einen Urlaubsantrag zur Unterschrift vorgelegt und erklärten weiterhin, dass der diesbezügliche Urlaub mit dem Chef, Herrn K. abgesprochen sei und dieser habe ihn genehmigt. Der Werkstattleiter hegte doch gewisse Zweifel und sagte daraufhin, dass Sie dann sich bitte an Herrn K. persönlich wenden und den Urlaubsantrag dort abzeichnen lassen sollten. Es stellte sich nunmehr heraus, dass die diesbezügliche Aussage Ihrerseits gelogen war.

Am Freitag, den 11.06.2004 sind Sie dann wider Erwarten nicht im Betrieb unseres Mandanten erschienen. Es wurde daraufhin zu Hause bei Ihnen angerufen. Ihre Mutter erklärte, dass Sie nach E. verreist seien.

…”

Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 12.07.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 17.11.2004 (Bl. 60 und 61 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen R.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2005 (dort Seiten 2 bis 6 = Bl. 78 bis 82 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2005 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 90 bis 94 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 13.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.08.2005 Berufung eingelegt und diese am 13.09.2005 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nicht erfüllt. Bereits nach den Sommerferien des Jahres 2003 habe er einen Urlaubsantrag für den 11.06.2004 wegen einer geplanten Chorreise eingereicht. Hierauf sei seitens der Beklagten keine Reaktion erfolgt. Daher habe er den Urlaubsantrag vorsorglich nochmals im November/Dezember 2003 eingereicht. Eine Ablehnung sei nicht erfolgt. Es treffe auch nicht zu, dass er wegen der Beerdigung einer Freundin gebeten habe, am 11.06.2004 beurlaubt zu werden. Die betreffende Beerdigung habe nämlich erst eine Woche nach dem 11.06.2004 stattgefunden. Aber selbst dann, wenn man ihm einen unberechtigten Urlaubsantritt am 11.06.2004 unterstelle, so rechtfertige dies nicht eine außerordentliche Kündigung. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass es diesbezüglich an einer einschlägigen Abmahnung fehle.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16.06.2004 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 86 bis 90 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 13.09.2005 (Bl. 131 bis 137 d. A.), auf den Schriftsatz des Klägers vom 25.10.2005 (Bl. 152 bis 155 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 05.10.200...

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