Leitsatz (amtlich)

Wird ein bisher als Regiebetrieb geführtes Kreiskrankenhaus nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes ausgegliedert, um künftig von einer neu zu errichtenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben zu werden, so bleibt der bei dem Krankenhaus bestehende örtliche Personalrat so lange im Amt bis die GmbH in das Handelsregister eingetragen wird (§ 171 UmwG)

 

Verfahrensgang

ArbG Hildesheim (Urteil vom 22.09.1998; Aktenzeichen 2 Ca 98/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.05.2000; Aktenzeichen 8 AZR 416/99)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 22. September 1998 – 2 Ca 98/98 – geändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ausserordentliche noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27. März 1998 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche und ausserordentliche Kündigung des Beklagten vom 27. März 1998 beendet worden ist.

Die am 02. Januar 1947 geborene Klägerin war seit dem 01. November 1983 in dem Regiebetrieb als Hebamme tätig. Am 17. Februar 1997 beschloss der Kreistag des Beklagten, das eine GmbH umzuwandeln. Am 19. Dezember 1997 wurde der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte im September 1998.

Am 30. Dezember 1997 unterzeichneten die gesetzlichen Vertreter des Beklagten und der Geschäftsführer der errichteten, aber noch nicht eingetragenen GmbH folgende „Nutzungsüberlassungsabrede” (Fotokopie Bl. 16 d.A.):

Der Kreistag des hat beschlossen, daß der Landkreis den Regiebetrieb als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes auf die GmbH gegen Gewährung eines Geschäftsanteils überträgt.

Der Landkreis und die in Gründung befindliche GmbH (nachfolgend GmbH) sind übereingekommen, daß die GmbH bereits zum 01.01.98 die betriebliche Verantwortung für das Krankenhaus übernimmt. Dadurch wollen sich Landkreis und GmbH so stellen, als ob die Ausgliederung rechtlich und wirtschaftlich bereits zum 01.01.98 wirksam würde. Demgemäß überläßt der Landkreis der GmbH mit Wirkung zum 01.01.98, 0 Uhr, (Stichtag) das gesamte bewegliche und unbewegliche Aktiv- und Passivvermögen des Regiebetriebes zum Betrieb im eigenen Namen. Der Landkreis überläßt den Betrieb, wie er steht und liegt mit allen dazugehörigen Verträgen, Konzessionen, Erfahrungen, Verbindlichkeiten usw. Zum Stichtag gehen die tatsächliche Sachherrschaft und die Verkehrssicherungspflicht über. Die GmbH tritt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.98 – wenn es möglich und wirtschaflich vertretbar ist, auch mit rechtlicher Wirkung zum genannten Zeitpunkt – in alle laufenden Verträge einschließlich Vertragsangebote des bzw. des ein.

Ein Nutzungsentgelt wird nicht vereinbart.

Am 12. Januar 1998 unterzeichneten die gesetzlichen Vertreter des Beklagten und der Geschäftsführer GmbH i.G. einen „Personalüberleitungsvertrag” (Fotokopie Bl. 19 bis 21 d.A.), der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Der Landkreis hat den Regiebetrieb folgenden „Kreiskrankenhaus” genannt) gemäß § 168 Umwandlungsgesetz (UmwG) im Wege der Ausgliederung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Der vorliegende Vertrag regelt die Überleitung der beim Kreiskrankenhaus Beschäftigten im Rahmen der Ausgliederung.

(2) Die Gesellschaft verpflichtet sich, die bei dem Kreiskrankenhaus tätigen Betriebsangehörigen weiter zu beschäftigen und die versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten sowie ihre Hinterbliebenen zu versorgen. Den Namen der betroffenen Personen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.

(3) Landkreis und Gesellschaft sind sich darüber einig, daß dem genannten Personenkreis durch die Überleitung keine Rechtsnachteile entstehen dürfen. Im einzelnen gelten die nachfolgenden Regelungen.

§ 2 Eintritt in die Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverträge sowie in sonstige Regelungen

(1) Die Gesellschaft tritt in alle Dienst- und Arbeitsverträge mit den Beschäftigen des Kreiskrankenhauses ein, für die am Stichtag (§ 6) bei dem Kreiskrankenhaus ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

§ 6 Stichtag

Stichtag im Sinne dieses Vertrages ist der 01.01.1998, 0 Uhr.

§ 7 Übergangsbestimmungen

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der am Stichtag amtierende Personalrat des Kreiskrankenhauses bis zur Konstituierung eines Betriebsrates, längstens für die Dauer von sechs Monaten ab dem Stichtag, für den auf die Gesellschaft übergegangenen Krankenhausbetrieb die Rechte und Pflichten eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnimmt.

Der Personalrat wird von den Vertragspartnern für befugt angesehen, die erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung von Betriebsratswahlen, insbesondere die Bestellung des Wahl Vorstandes bereits vor dem Zeitpunkt des Übergangs des Krankenhausbetriebes auf die Gesellschaft als ...

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