Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagen

 

Leitsatz (amtlich)

Der in einem Formularvertrag vereinbarte Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nur wirksam, wenn die Widerrufsgründe angegeben sind. Für Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (im Anschluss an BAG vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04).

 

Normenkette

BGB §§ 280-281, 308 Nr. 4, § 307

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 4 Ca 441/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 9 AZR 294/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.05.2005, 4 Ca 441/04, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.375,– EUR brutto nebst 5 % Zinsen seit dem 01.12.2004 und 409,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.052,55 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen entgangener Privatnutzung eines Dienstwagens, Zahlung des Weihnachtsgeldes 2004 und Provision aus dem Verkauf eines Minibaggers im Januar 2005.

Der Kläger war vom 01.05.1995 bis zum 31.12.2004 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte vermietet und verkauft Baufahrzeuge. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers vom 28.09.2004 zum 31.12.2004. Mit Schreiben vom 01.10.2004 (Bl. 20 d.A.) stellte die Beklagte den Kläger von der Arbeitsleistung frei, widerrief die Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke und forderte den Kläger auf, das Fahrzeug herauszugeben.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag aus 1995. Unter IV haben die Parteien vereinbart:

Gratifikationen

Urlaubs- und Weihnachtsgeld unterliegen den firmeninternen Regelungen.

Ansonsten lehnt sich A. … GmbH an die Gehalts- und Tarifregelungen des Verbandes der Metallindustrie Niedersachsen e.V. an.

Ergänzend zum Arbeitsvertrag haben die Parteien unter dem Datum vom 29.03.1995 eine Provisionsregelung vereinbart, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 8 und 9 d.A.). Schließlich haben sie am 14.08.2001 einen Dienstwagenvertrag geschlossen, in dem es unter Ziffer 5 heißt, dass der Wagen für berufliche Fahrten uneingeschränkt zur Verfügung steht und Privatfahrten dem Mitarbeiter bis auf Widerruf gestattet sind.

Nach Aufforderung durch die Beklagte gab der Kläger das Dienstfahrzeug zurück. Er begehrt für die Monate Oktober bis Dezember 2004 Entschädigung für die entzogene Privatnutzung des Fahrzeugs in Höhe von monatlich 422,84 EUR = insgesamt 1.268,52 EUR. Bis einschließlich 2003 zahlte die Beklagte dem Kläger Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % seines Gehalts, zuletzt 1.375,– EUR brutto. Für das Jahr 2004 erfolgte keine Weihnachtsgeldzahlung.

Der Kläger hatte die Vermietung eines Minibaggers an einen Kunden vermittelt. Der Kunde erwarb im Januar 2005 das Mietgerät. Der Kläger ist der Auffassung, dass er aus diesem Geschäft einen Provisionsanspruch in Höhe von 409,03 EUR hat.

Der Kläger hat vorgetragen, die Privatnutzung des Dienstwagens sei ihm zu Unrecht entzogen worden. Die entsprechende Vertragsklausel im Dienstwagenvertrag sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld sei begründet, er habe in der Vergangenheit mit November-Abrechnung stets ein Weihnachtsgeld erhalten. Auf die Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung könne sich die Beklagte nicht berufen, für das Weihnachtsgeld sei ausdrücklich bestimmt, dass es einer firmeninternen Regelung unterliege, die aber nicht bestehe. Der Provisionsanspruch sei begründet. Er habe einen Mietkauf veranlasst, in dem geregelt gewesen sei, dass der Mieter der Baumaschine am Ende der Mietzeit das Gerät zu einem bereits vereinbarten Kaufpreis übernehmen könne. Weil der Kunde diese Option ausgeübt habe, stehe ihm der Provisionsanspruch zu. Soweit die Beklagte meine, sie könne den Provisionsanspruch mit Garantieprovision aus dem Vorjahr verrechnen, sei hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung über die Anrechnung sei nicht getroffen worden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.268,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 422,84 EUR brutto ab dem 01.11.2004, 01.12.2004 sowie 01.01.2005 zu zahlen.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.375,00 EUR brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen ab dem 01.12.2004 zu zahlen.
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 409,03 EUR brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,...

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