Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung für Zeiten der Elternzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kürzungsbestimmung in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Sie gehört vielmehr zu den dort vorgesehenen „erforderlichen Maßnahmen” für die Inanspruchnahme des bezahlten Mindestjahresurlaubs. Die Grundsätze der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH lassen sich nicht übertragen.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4; BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 20.07.2010; Aktenzeichen 1 Ca 739/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts D-Stadt vom 20.07.2010 – 1 Ca 739/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um Urlaubsabgeltungsansprüche für den Zeitraum der Elternzeit der Klägerin vom 01.01.2006 bis zum 31.01.2009.

Die Klägerin war seit dem 03.08.1973 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.300,00 EUR brutto beschäftigt. Arbeitsvertraglich geregelt war ein kalenderjährlicher Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen.

In den letzten sieben Jahren während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses befand sich die Klägerin nach den Geburten ihrer drei Kinder durchgehend in Elternzeit. Diese endete mit dem 07.02.2009. Unter dem 16.02.2009 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2009. Hiergegen setzte sich die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Oldenburg (Az. 1 Ca 125/09) zur Wehr. Das Arbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 06.08.2009 statt. Am 25.09.2009 schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, der u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 17.500,00 EUR vorsah. Ziffer 7 des Vergleichs hat folgenden Wortlaut:

„Damit ist das vorliegende Verfahren insgesamt erledigt.”

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden für den Zeitraum von 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2009 noch insgesamt Urlaubsabgeltungsansprüche für 102 Tage (jeweils 29 Urlaubstage für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sowie 15 Urlaubstage anteilig für das Jahr 2009) zu. Wie das Bundesarbeitsgericht bezugnehmend auf die Rechtsprechung des EuGH festgestellt habe, bestehe ein Urlaubsanspruch auch während der Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gehindert gewesen sei, den Urlaubsanspruch in Natur zu nehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.827,30 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass sich die Parteien eigentlich im Rahmen des Vergleichs am 15.09.2009 insgesamt verglichen hätten. Sie hat die Ansicht vertreten, der vorliegende Fall sei rechtlich mit den Fällen einer durchgehenden Erkrankung des Arbeitnehmers nicht zu vergleichen. Sie habe im Übrigen schlüssig zu erkennen gegeben, dass sie von der Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch gemacht habe. Rein vorsorglich erkläre sie nochmals, dass sie den Urlaubsanspruch für jeden Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürze.

Durch Urteil vom 20.07.2010 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.273,80 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2009 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin bestünden lediglich für den Zeitraum ab Beendigung der Elternzeit, also ab Februar 2009. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung (Bl. 49 – 50 der Akten) verwiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 30.07.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 17.08.2010 Berufung eingelegt und diese am 31.08.2010 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Kürzungsmöglichkeit gemäß § 17 Abs. 1 BEEG verstoße gegen Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Im Übrigen sei die Regelung auch nicht einschlägig, da es nicht um die Kürzung des Jahresurlaubs gehe. Dieser habe sich vielmehr in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gewandelt. Darüber hinaus könne ein aus dem Vorjahr übertragener Urlaub überhaupt nicht gekürzt werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei die Beklagte auch mit der Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg zum Aktenzeichen 1 Ca 739/09 vom 20.07.2010 wird geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 9.553,50 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, etwaigen Ansprüchen der Klägerin stehe auch der Aspekt der Verwirkung entgegen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet...

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