Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall des Anspruchs auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen wegen Versäumens der tariflichen Ausschlußfrist;. MTV Bäckerhandwerk Niedersachsen/Bremen vom 22.03.1995 in der Fassung vom 13.08.1996 (§ 16);. TVG § 8. NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10, Abs. 3

 

Leitsatz (amtlich)

1. Finden auf ein Arbeitsverhältnis Tarifverträge Anwendung, die Ausschlussfristen enthalten, so genügt der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen dadurch, dass er allgemein auf die einschlägigen Tarifverträge hinweist. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist unter Nennung ihres Inhalts ist zur Erfüllung des § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG nicht erforderlich (gegen LAG Schleswig-Holstein, 08.02.2000, 1 Sa 563/99, DB 2000, S. 724).

2. Seiner Verpflichtung zum Auslegen der im Betrieb geltenden Tarifverträge gemäß § 8 TVG genügt der Arbeitgeber nur, wenn er die Arbeitnehmer deutlich darauf hinweist, wo diese die Tarifverträge zu den betriebsüblichen Zeiten einsehen können. Die Arbeitnehmer müssen in diesen Zeiten ungehindert Zugang zu den genannten Räumlichkeiten haben. Sie müssen die gut sichtbaren und eindeutig gekennzeichneten Tarifverträge ohne ausdrückliches Verlangen ungestört einsehen können.

3. Ein Verstoß gegen § 8 TVG verwehrt es dem Arbeitgeber nicht, sich auf den Verfall tariflich geregelter Ansprüche zu berufen, wenn er den Arbeitnehmer zumindest auf die Geltung des Tarifvertrags, in dem sich die Ausschlussfrist findet, hingewiesen hat. Dann ist ein Einschreiten der Gerichte zur Wahrung der Rechtsordnung nicht geboten. Vielmehr ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, sich zur Wahrung seiner Rechte um den Inhalt des ihm genannten Tarifvertrages zu kümmern.

4. § 8 TVG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

MTV Bäckerhandwerk Niedersachsen/Bremen vom 22.03.1995 i.d.F. vom 13.08.1996 (§ 16); TVG § 8; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10, Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Celle (Entscheidung vom 26.06.2000; Aktenzeichen 2 Ca 208/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 26.06.2000 – 2 Ca 208/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert wird auf 6.647,17 DM brutto festgesetzt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für die Zeit von Oktober 1998 bis Juli 1999. Streitentscheidend ist die Frage, ob die Beklagte sich auf den Verfall dieses Anspruchs wegen Versäumens der tariflichen Ausschlussfrist berufen kann.

Die Klägerin war vom 15. September 1998 bis zum 29. Februar 2000 bei der Beklagten, die eine Bäckerei mit 500 Filialen und etwa 2.000 Beschäftigten betreibt, als Filialleiterin der Filiale S. tätig. Sie war zunächst nach Maßgabe des Vertrages vom 15. September 1998 (Bl. 125 f. d.A.) befristet, anschließend nach Maßgabe des Vertrages vom 15. September 1999 (Bl. 25–28 d.A.) unbefristet beschäftigt. Für beide Verträge war ausdrücklich die Geltung des „Manteltarifvertrages für das Bäckerhandwerk Niedersachsen/Bremen” vereinbart. Den Vertrag vom 15. September 1998 unterschrieb die Klägerin spätestens Ende November 1998.

Die Klägerin arbeitete in der Zeit von Oktober 1998 bis Juli 1999 zwischen 227,25 Stunden und 288,75 Stunden monatlich. Sie erhielt dafür nur die Grundvergütung, nicht jedoch den tariflichen Mehrarbeitszuschlag von 25 % für die ersten 30 Mehrarbeitsstunden im Monat und 50 % für die darüber hinausgehenden Stunden. Dieser Zuschlag in rechnerisch unstreitiger Höhe ist Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Klägerin hat diesen Anspruch mit Schreiben vom 1. März 2000 geltend gemacht. Die Beklagte beruft sich auf den Verfall des Anspruchs. Gemäß § 16 des Manteltarifvertrages für das Bäckerhandwerk Niedersachsen/Bremen vom 22. März 1995 i.d.F. vom 13. August 1996 (künftig: MTV) sind Ansprüche auf Zuschläge gemäß § 3 MTV innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Monatsabrechnung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verfallen sie. Die Klägerin erhielt monatliche Abrechnungen. Der MTV liegt nur im Hauptsitz der Beklagten in Mariental im Lohnbüro, nicht dagegen in den einzelnen Filialen aus. Die Filialen werden ein- bis zweimal je Woche von den Bezirksleitern aufgesucht, die den MTV und den Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Niedersachsen und Bremen jedenfalls im Auto bei sich führen.

Durch das der Klägerin am 21. Juli 2000 zugestellte Urteil vom 26. Juni 2000 hat das Arbeitsgericht der Klägerin die erstinstanzlich ebenfalls eingeklagten Mehrarbeitszuschläge für September bis November 1999 zugesprochen. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf den Verfall dieser Ansprüche berufen, weil sie ein im Oktober oder November 1999 erhobenes Einsichtsverlangen der Klägerin in den MTV ignoriert habe. Die Beklagte hat dagegen die zugelassene Berufung nicht eingelegt.

Hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge für Oktober 1998 bis Juli 1999 hat das...

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