Verfahrensgang

ArbG Neustrelitz (Aktenzeichen 4 Ca 1983/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 16.1.2001 – 4 Ca 1983/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt das Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung vom 25.9.2000 zum 31.3.2001 (Blatt 43 d. A.) beendet worden ist.

Der am 16.10.1967 geborene Kläger ist seit 1.8.1988 als Lehrer beschäftigt. Seit 1991 war er stellvertretender Schulleiter, ab 1.4.2000 wurde ihm die Funktion des Schulleiters der xx. Grundschule in Nxxxxxxxxxxxxxx übertragen. Aus diesem Anlass haben die Parteien einen Änderungsvertrag vom 2.5.2000 (Blatt 40 d. A.) geschlossen, demzufolge dem Kläger Vergütung nach Gruppe IIa BAT-O mit Amtszulage zustehen soll.

Der Kläger hatte mit Datum 29.10.1996 eine „Bereitschaftserklärung zur Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept vom 8.12.1995” (Blatt 85 d. A.) unterzeichnet. Auf Grund dessen hat ihm das Beklagte Ende Mai 2000 und nochmals Mitte Juli 2000 die Änderung der Arbeitsbedingungen durch zwei Änderungsverträge nach den zur Gerichtsakte gereichten Mustern (Blatt 221/223) angeboten. Danach sollte an die Stelle des bisherigen Vollzeitarbeitsverhältnisses (27 Wochen-Unterrichtsstunden) ab dem Schuljahr 2000/2001 ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 14 Wochen-Unterrichtsstunden und eine auf das jeweilige Schuljahr befristete zusätzliche Beschäftigung im Umfang von zunächst neun Wochen-Unterrichtsstunden treten.

Die Ablehnung dieser Vertragsänderung durch den Kläger hat das Beklagte zum Anlass der streitgegenständlichen Kündigung genommen. Vor der Kündigung hat es den Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 28.8.2000 (Blatt 113 d. A.) angehört; dieser hat mit Schreiben vom 21.9.2000 (Blatt 87 d. A.) zugestimmt. Das Beklagte meint, nach Ablehnung der auf der Grundlage des Lehrerpersonalkonzeptes angebotenen Änderungsverträge durch den Kläger zum Ausspruch einer Beendigungskündigung berechtigt zu sein.

Beim Lehrerpersonalkonzept handelt es sich um eine zwischen der Landesregierung, den Gewerkschaften und Berufsverbänden abgesprochene Regelung zum sozialverträglichen Abbau von Lehrerstellen angesichts sinkender Schülerzahlen. Das Kultusministerium hat über seinen Inhalt und seine Durchführung drei Informationsbroschüren nach dem Stand von Februar 1996, September 1996 und August 1997 veröffentlicht. Die Informationsbroschüre 1 enthält den Wortlaut des Lehrerpersonalkonzeptes vom 8.12.1995 und seiner Anlagen sowie Erläuterungen, die Informationsbroschüren 2 und 3 enthalten weitere Hinweise und Erläuterungen.

Im Text des Lehrerpersonalkonzeptes heißt es u. a.:

1.1 Allen vom Geltungsbereich des Lehrerpersonalkonzeptes erfassten Landesbediensteten soll grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, an den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Personalmaßnahmen teilzunehmen.

(Fußnote 1: Dieses sind: Auflösung und Abfindung, Vorruhestand, Teilzeit, Versetzung vom allgemeinbildenden Schulbereich in die berufliche Bildung …)

1.2 Für die Teilnahme an einer der in den Anlagen genannten Maßnahmen gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit…

1.3 Es wird ein jährlicher Einstellungskorridor in Höhe von 170 Neueinstellungen unterstellt. Der Einstellungskorridor wird verwendet für

  • Neueinstellungen in Mangelfächern, dabei sind insbesondere Berufsanfänger zu berücksichtigen,
  • Berufsanfänger mit anderen Fächerkombinationen.

1.4 Beim Zustandekommen einer verbindlichen Vereinbarung über eine der in den Anlagen genannten Personalmaßnahmen ist eine ordentliche Änderungs- oder Beendigungskündigung zum Zwecke des Stellenabbaus ausgeschlossen, wenn ein solcher Kündigungsschutz Bestandteil der in den Anlagen genannten Personalmaßnahmen ist. Ansonsten sind betriebsbedingte Kündigungen für Lehrkräfte nicht ausgeschlossen.

In der Anlage 3 „Freiwillige Teilzeitbeschäftigung” heißt es u. a.:

§ 1 Teilzeittätigkeit

(1) Mit Landesbediensteten, die an dieser Maßnahme teilnehmen können, wird eine unbefristete Teilzeittätigkeit vereinbart.

(2) Die Teilzeittätigkeit beträgt 50 v. H. eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.

(3) In besonderen sozialen Härtefällen kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis befristet um weitere bis zu 16 v. H. eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten aufgestockt werden …

§ 2 Kündigungsschutz

(1) Bei Teilzeitvereinbarung von 50 v. H. besteht unabhängig von einer befristeten höheren Unterrichtsverpflichtung ein unbefristeter Kündigungsschutz. Gleiches gilt für Teilzeitarbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 3…

§ 3 Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis

Die Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit wird nach den dieser Regelung Teilzeitbeschäftigten vorrangig, entsprechend den betrieblichen Erfordernissen, angeboten.

In der Informationsbroschüre 3 heißt es unter 1. „Allgemeine Hinweise”:

… Von den 20.186 unbefristet beschäftigten Lehrkräften im Land erklärten 19.706 Leh...

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