Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Lohn und Gehalt - hier: Teilzeit-Rechtskundeunterricht durch einen Rechtsanwalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die soziale Lage eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist nicht als sachlicher Grund im Sinne des § 2 Abs 1 BeschFG zu werten, auch dann nicht, wenn der Teilzeitbeschäftigte neben der Teilzeitbeschäftigung einer Haupttätigkeit nachgeht, aus der er für sich und seine Familie eine auskömmliche und geordnete Existenzgrundlage gewinnt (entgegen BAG vom 22.8.1990, 5 AZR 543/90, EzA Nr 4 zu § 2 BeschFG 1985).

Der Arbeitgeber muß einem solchen Teilzeit-Beschäftigten also proportional den gleichen Lohn zahlen wie einem vergleichbaren Vollzeit-Beschäftigten.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt, 5 AZR 536/91.

 

Normenkette

BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 08.11.1990; Aktenzeichen 6 Ca 3256/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.11.1992; Aktenzeichen 5 AZR 536/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442303

DB 1991, 2596-2598 (LT1)

EzB BeschFG § 2, Nr 7 (LT1)

Stbg 1992, 95 (T)

NZA 1992, 548-551 (LT1)

ZTR 1992, 82-83 (LT1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzA § 2 BeschFG 1985, Nr 21 (L1)

LAGE § 2 BeschFG 1985, Nr 12 (LT1)

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