Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 02.05.2000; Aktenzeichen 17 Ca 31/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.08.2002; Aktenzeichen 10 AZR 282/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit Februar 1988 bei der Beklagten, die unter anderem die Tageszeitung „K” vertreibt, als Abonnentenwerber beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 14.09./16.10.1995 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

㤠2

Ihre Aufgabe ist es, entsprechend unseren Anweisungen in einem festgelegten Gebiet neue Bezieher für den K. nach gegebenen Unterlagen zu werben.

§ 3

Für jeden unterschriebenen 12-Monats-Abschluss (Vollabonnement) zahlen wir Ihnen eine Einmalprovision nach folgender Staffelung:

1. bis 10. Auftrag 175,00 DM

ab 11. Auftrag 195,00 DM

bestimmte neue Bezieher auf dem Bestellformular der Einziehung der Bezugsgebühren im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahrens zu, so erhöht sich die vereinbarte Provision für diesen Auftrag um 50,00 DM.

Im Jahresdurchschnitt garantieren wir Ihnen ein monatliches Bruttoeinkommen von 800,00 DM.

Plus- oder Minusspitzen der einzelnen Monate werden dabei verrechnet. …

§ 11

Kundenschutz wird Ihnen nur für ernsthafte Interessenten gewährt, die von Ihnen persönlich umworben werden. Hiervon ausgenommen sind Abbesteller des Vormonats, soweit sie Ihnen zur Bearbeitung ausgehändigt werden. Der Kundenschutz gilt sechs Wochen vom Tag der Bestätigung an.

§ 12

Zu Ihren vertraglichen Verpflichtungen gehören auch:

Arbeiten zur Vorbereitung der Werbetätigkeit, wie z. B. Ausschreiben der Werbekarten von Interessenten Ihres Werbebezirks, Arbeitsvermerke auf den Ihnen übergebenen Werbelisten sowie Ermittlungen zusätzlicher Werbeadressen und das individuelle Stecken von Werbezeitungen.

Das Ihnen übergebene Werbematerial ist sorgfältig und sachgemäss zu verwenden und ist bei Auflösung der Zusammenarbeit oder wenn Sie den Ihnen zugewiesenen Arbeitsbereich verlassen, um in einem anderen tätig zu werden, der Abteilung Bezieherwerbung in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. …” (Blatt 5, 7 d. A.).

Im Jahre 1998 erzielte der Kläger einen Bruttoverdienst von 95.344,38 DM, im Jahr 1999 ein solches in Höhe von 76.826,48 DM.

Die Beklagte führte und führt – in welchem Umfang ist zwischen den Parteien streitig – Werbeaktionen durch, aus denen sie Namen und Anschriften eventuell an dem Bezug des K interessierter Personen gewinnt. Der Kläger behauptet, während die Beklagte in der Vergangenheit ihm und den anderen Bezieherwerbern die aus diesen Aktionen gewonnenen Adressen zur Erstbearbeitung zur Verfügung gestellt habe, überlasse sie diese seit Januar 1999 fast im gesamten Umfang dem Call-Center der Firma D. Lediglich die Anschriften der Adressaten, zu denen das Call-Center keinen Kontakt habe herstellen können, würden ihm zur Verfügung gestellt. Der Kläger behauptet, dadurch sei im Jahre 1999 bei ihm eine Einkommenseinbusse von über 18.500,00 DM entstanden.

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zurverfügungstellung des Adressmaterials aus den Werbeaktionen und auf Auskunft und Auskehrung der Provision in Anspruch genommen, die auf Grund der Abonnementvermittlungen durch das Call-Center in seinem Vertriebsbereich K im Jahre 1999 angefallen sind. Er hat geltend geltend gemacht, das ihm und den anderen Bezieherwerbern früher überlassene Adressmateriall habe zu einer hohen Erfolgsquote bei der Abonenntenwerbung geführt. Ihm sei jeweils ein bestimmter Bezirk zur Bearbeitung zugewiesen worden, in anderen Bezirken habe er nicht tätig werden dürfen. In seinem Bezirk habe nur nach vorheriger Absprache mit ihm und den jeweiligen Bezirksvertretern eine Nachbearbeitung durch eigene Werbekolonnen der Beklagten stattgefunden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aus dieser Praxis ergebe sich, dass zwar nicht ausdrücklich vereinbart, aber aufgrund der faktischen Zuweisung des jeweiligen Bezirks an ihn und die anderen Bezieherwerber und die Untersagung, in anderen Bezirken tätig zu sein, tatsächlich ein Gebietsschutz bestanden habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das durch von ihr in seinem Werbebezirk veranlasste Werbeaktion gewonnene Adressmaterial möglicher Zeitungsabonnenten jeweils zur Erstbearbeitung zur Verfügung zu stellen;
  2. der Beklagten aufzugeben, dem Kläger Auskunft über die im Vertriebsbereich 21 (K) von Januar bis Dezember 1999 durch das Call-Center der Firma D. vermittelte Abonnentenverträge zu erteilen;
  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die entsprechende Auskunft gemäss Ziffer 2 zu berechnende Vermittlungsprovision zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Provisionsrückgang im Wesentlichen darauf zurückgeführt, dass sich die Zahl der festen Zeitungsabonnenten generell in der Grössenordnung von 20 % rückläufig bewegt habe. Sie hat behauptet, sie habe schon vor 1999 ihre...

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