Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Ausschluß der geringfügig beschäftigten Teilzeitkräfte von Zusatzversorgungsleistungen - öffentlicher Dienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, Teilzeitkräfte von Zusatzversorgungsleistungen des öffentlichen Dienstes auszuschließen, die kurzfristig oder zeitgeringfügig im Sinne des § 8 Abs 1 Ziffer 2 SGB IV tätig und wegen der kurzfristigen Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig sind. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt nicht sachwidrig, wenn er bei der Gewährung von Zusatzversorgungsleistungen an die sozialversicherungsrechtliche Regelung anknüpft.

Ein billigenswerter Grund für die Differenzierung liegt auch darin, daß der Arbeitgeber wegen der insoweit fehlenden sozialversicherungsrechtlichen Grundversorgung überproportional belastet wäre, wenn er diesem Personenkreis eine anteilige Gesamtversorgung verschaffen müßte.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 886/94.

 

Normenkette

BeschFG 1985 Art. 1 § 2; SGB IV § 8 Abs. 1 Ziff. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 05.12.1991; Aktenzeichen 11a Ca 8645/90)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 27.02.1996; Aktenzeichen 3 AZR 886/94 Urteil: Zurückweisung)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444288

ZTR 1995, 29-30 (LT1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzBAT § 46 BAT, Nr 24 (LT1)

LAGE § 2 BeschFG 1985, Nr 25 (LT1)

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