Entscheidungsstichwort (Thema)

Leitender Mitarbeiter. leistungsbedingte Kündigung. Abmahnung. personenbedingte Kündigung wegen Nichteignung. Zielvorgabe. Bonuszahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Auch bei einem ltd. Mitarbeiter setzt eine auf Leistungsmängel gestützte Kündigung in der Regel eine vorangegangene vergebliche Abmahnung voraus. Dies gilt um so mehr, wenn der Arbeitgeber ihm 10 Monate vor der Kündigung in einer Regelbeurteilung noch einen Zielerreichungsgrad von 102,5 % und damit gute, überdurchschnittliche Gesamtleistungen bescheinigt hat.

2) Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach das Fehlen sog. Führungseigenschaften bei einem ltd. Mitarbeiter stets auf einer von der Natur mitgegebenen Veranlagung beruhe, die nicht an das subjektive Wollen gebunden sei (Anschluss an BAG EzA § 1 KSchG Nr. 34).

3) Hat ein Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine jährliche Bonuszahlung, wenn er die ihm für das Jahr gesetzten Ziele zu 100 % erreicht, so steht ihm dieser Anspruch auch dann zu, wenn der Arbeitgeber es vertragswidrig unterlässt, eine Zielvorgabe zu treffen.

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB §§ 162, 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Teilurteil vom 24.07.2001; Aktenzeichen 16 Ca 251/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 16 Ca 251/01, vom 24.07.2001 und der Auflösungsantrag der Beklagten werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 16 Ca 251/01, vom 24.07.2001 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.128,45 EUR (= 37.412,00 DM) brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 seit dem 01.06.2001 zu zahlen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Wirksamkeit zweier personenbedingter arbeitgeberseitiger Kündigungen, einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag sowie um eine Forderung des Klägers auf eine Bonuszahlung für das Kalenderjahr 2000.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und der Gründe, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, den Kündigungsschutzanträgen zu 1) und 2) des Klägers stattzugeben, den Zahlungsantrag zu 7) indessen abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2001 Bezug genommen.

Gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2001 haben der Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt. Wegen der Einhaltung der hierbei zu beachtenden Fristen wird auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 23.05.2002 verwiesen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils auch für das Jahr 2000 ein Bonus zustehe. Er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass ihm jährlich die Erarbeitung einer entsprechenden Bonuszahlung ermöglicht werde. Dies habe die Beklagte im Jahre 2000 dadurch vereitelt, dass ihm keine für die Bonuszahlung maßgeblichen Zielvorgaben gemacht worden seien. Dies folge schon daraus, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 17.04.2000 die Festlegung von Zielvorgaben erst für die Zukunft angekündigt werde, es im Anschluss an dieses Schreiben aber unstreitig nicht mehr zur Festlegung von Zielvorgaben gekommen sei. Abgesehen davon seien in dem Gespräch vom 25.02.2000 auch keine Jahresziele festgelegt worden. Bezeichnenderweise sei dies ihm, dem Kläger gegenüber in allen Jahren zuvor stets schriftlich erfolgt.

Hinsichtlich der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen vom 21.12.2000 und 27.04.2001 verteidigt der Kläger die zu seinen Gunsten ergangenen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Er weist darauf hin, dass ihm in der Mitarbeiterbeurteilung vom 25.02.2000 (Bl. 456 d. A.) gute Leistungen bescheinigt worden seien und er im April 2000 auch eine Gehaltserhöhung erhalten habe.

Der Kläger und Berufungskläger zu 1) beantragt,

unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2001 – 16 Ca 251/01 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.412,00 DM (19.128,45 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 01.06.2001 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1) beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 2) beantragt ferner,

  • das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2001 – 16 Ca 251/01 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
  • hilfsweise hierzu:

    Das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zum 30.06.2001, hilfsweise zum 30.10.2001, aufzulösen.

Die Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, dass ihre Kündigungen vom 21.12.2000 und 27.04.2001 sozial gerechtfertigt seien. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger in seiner Position als Leiter des Gebrauchtwagenmanagements Leistungsmä...

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