Entscheidungsstichwort (Thema)

Image-Kleidung. Reinigung. Instandhaltung. Kosten. Mitbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 22 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW verpflichtet den Arbeitgeber, selbst und auf eigene Kosten für die Reinigung und Instandhaltung einer von ihm eingeführten und in seinem Eigentum verbleibenden sog. Image-Kleidung zu sorgen. Diese Verpflichtung kann auch nicht durch Betriebsvereinbarung ganz oder teilweise auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.

2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG begründet nicht die Kompetenz zur Regelung der Frage, wer in welchem Umfang die Kosten der Reinigung und Instandhaltung einer vom Arbeitgeber eingeführten und in seinem Eigentum verbleibenden sog. Image-Kleidung zu tragen hat (Anschluss an BAG AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; MTV Einzelhandel NRW § 22 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 17.05.2001; Aktenzeichen 8 Ca 827/00 d)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen 1 AZR 340/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Aachen in Sachen 8 Ca 826/00 d und 8 Ca 827/00 d vom 17.05.2001 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerinnen verpflichtet sind, die von ihnen nach Weisung der Beklagten getragene sog. Image-Kleidung selbst zu reinigen.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, die erstinstanzlich gestellten Klageanträge sowie die Gründe, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, den Klagen stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der gleich lautenden Urteile des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.05.2001 in den seinerzeit noch unverbundenen Ausgangsrechtsstreitigkeiten 8 Ca 826/00 d und 8 Ca 827/00 d Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die vom Arbeitsgericht eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien, nämlich auf die Stellungnahme des L. des h. Einzelhandels vom 30.03.2001 und des E. W. vom 04.04.2001, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 19.04.2001 und schließlich der Deutschen A. L. N. W. vom 03.05.2001.

Die arbeitsgerichtlichen Urteile wurden der Beklagten am 30.07.2001 zugestellt. Sie hat hiergegen am 29.08.2001 Berufung eingelegt und die Berufungen nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.10.2001 am 26.10.2001 begründet. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 23.11.2001 die beiden Ausgangsverfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Wie die Parteien in der Berufungsinstanz übereinstimmend klargestellt haben, wurde die erstinstanzlich in den Vordergrund gestellte Gesamtbetriebsvereinbarung Berufskleidung vom 14.06.1999 durch die Gesamtbetriebsvereinbarung Berufskleidung vom 01.11.1999 abgelöst. Die Gesamtbetriebsvereinbarung Berufskleidung vom 01.11.1999 enthält, soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, auszugsweise folgende Regelungen:

„2.2 …

Bei der Einführung der Berufsbekleidung kann jede/r Mitarbeiter/Mitarbeiterin wählen zwischen der Ausstattung mit der jeweiligen kompletten Berufsbekleidung nach Ziffer 2.6 und der einfachen Ausstattung mit Kitteln. Dabei werden die Kittel nach Wahl des/der Mitarbeiter/in entweder persönlich zugeordnet oder aus dem Pool zur Verfügung gestellt.

2.3 Reinigung

2.3.1 Nachfolgend genannte Kleidungsstücke werden vom Mitarbeiter auf eigene Kosten selbst gereinigt:

  • Poloshirt (alle Farben)
  • Bluse/Hemd
  • Jeansbluse/-hemd
  • Sweatshirt/-jacke/-weste
  • Strickjacke/-weste
  • Kittel, soweit persönlich zugeordnet (alle Farben)

2.3.2 Die Kosten der Einigung der vorgenannten Kleidungsstücke werden dem/der Mitarbeiter/in jährlich pauschal in Höhe von 500,00 DM erstattet. Die Erstattung erfolgt in Form von zwei Warengutscheinen a DM 250, ausgegeben jeweils im Monat Januar und im Monat Juli eines Kalenderjahres für die jeweils vorangegangenen sechs Kalendermonate. …

2.3.3 Die pauschale Erstattung der Reinigungskosten und mithin die Ausgabe der Warengutscheine kommt nur dann zum Tragen, wenn im einzelnen Markt eine örtliche Betriebsvereinbarung Berufsbekleidung abgeschlossen wird, die eine Tragepflicht der Berufsbekleidung inklusive Namensschild mit der Aufschrift „r. ,– Anrede, Name” regelt, und wenn die Berufskleidung inklusive dem vorgenannten Namensschild auch tatsächlich getragen wird.

2.5 Der Anspruch auf Zurverfügungstellung der oben genannten Berufsbekleidung sowie auf Erstattung der Reinigungskosten gemäß Ziffer 2.3.2 entsteht erstmalig nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten. Neu eintretenden Mitarbeitern werden bis zum Ablauf der Wartezeit Kittel durch den Arbeitgeber gestellt und gereinigt. Bis zum Ablauf dieser sechsmonatigen Wartezeit haben neu eintretende Mitarbeiter/innen die endgültige Wahl zu treffen zwischen der Ausstattung mit der kompletten Berufsbekleidung nach Ziffer 2.6 und der einfachen Ausstattung mit Kitteln …

5. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Vereinbarung ist befristet bis zum 31.12.2001. …

Die Ver...

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