Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 4 Ca 7739/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 7 AZR 665/00)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.1999 – 4 Ca 7739/99 – wird auf Kosten des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung zum 31.12.1999 nicht beendet worden ist.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine Befristung zum 31.12.1999 aufgelöst worden ist.

Die Klägerin ist am 29.03.1944 geboren und seit dem 01.03.1993 beim beklagten Land im Versorgungsamt Köln beschäftigt. Sie besitzt eine Ausbildung als Einzelhandelsverkäuferin und war bis 1989 als Kindergartenhelferin tätig. In ihrer Tätigkeit beim beklagten Land war sie zunächst in Vergütungsgruppe IX b BAT eingruppiert und der Rentengruppe X im Bereich des Schwerbehindertengesetzes als Hilfskraft zugeteilt. Seit September 1993 wurde ihr die Tätigkeit einer Bürohilfskraft unter Eingruppierung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe I a BAT übertragen. Unter dem 16.09.1996 wurde sie wegen Bewährung in Vergütungsgruppe VII BAT höhergruppiert. Anfang 1997 wurde der Bereich „Controlling” beim Versorgungsamt eingeführt. Die Klägerin wurde dem Leiter dieser Stabsstelle als Assistenzkraft ab dem 23.01.1997 zugeordnet und zusätzlich vertretungsweise im Vorzimmer des Amtsleiters eingesetzt.

Die vertraglichen Grundlagen der Tätigkeit der Klägerin entwickelten sich wie folgt:

Im ersten Arbeitsvertrag 28.06.1993 (Bl. 4/5 d.A.) ist geregelt, dass die Klägerin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Aushilfsangestellte bis zum 31.05.1994 tätig sein solle.

In § 2 heißt es:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzendenTarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.

Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Sachlicher Grund: Teilzeitbeschäftigung der ROI'in M.

Als Änderungsvertrag zu diesem Vertrag (Blatt 6/7 d. A) wurde am 13.12.1993 vereinbart, dass die Klägerin auf bestimmte Zeit nach SR 2 y als Aushilfsangestellte weiterbeschäftigt werde. Weiter heißt es:

„Sachgrund: Teilzeitbeschäftigung der ROI'in M.”.

Mit weiterem Änderungsvertrag zu dem Vertrag vom 28.06.1993 vom 14.11.1994 wurde bestimmt, dass die Klägerin weiterhin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Aushilfsangestellte „für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung der Beamtin G., längstens bis zum 31.12.1997” weiterbeschäftigt werde.

Mit Änderungsvertrag zum Vertrag vom 14.11.1994 vom 30.01.1995 wurde geregelt, dass die Klägerin mit der regelmäßigen Arbeitszeit als Aushilfsangestellte für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung der Beamtin G., längstens bis zum 31.12.1997 weiterbeschäftigt werde. Weiter heißt es:

„Die Erhöhung ihrer Arbeitszeit liegt in der Reduzierung der Arbeitszeit der Angestellten G.”.

Mit weiterem Änderungsvertrag zum Vertrag vom 14.11.1994 vom 31.01.1996 wurde die Vertragszeit bis zum 31.01.1997 ausgedehnt (Bl. 12/13 d.A.).

Mit Änderungsvertrag vom 31.01.1997 (Bl. 14 d.A.) wurde wiederum der Vertrag vom 14.11.1994 geändert. Nunmehr heißt es:

„Frau H. wird als vollbeschäftigte Angestellte weiterbeschäftigt.

(Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten beträgt derzeit 38,50 Stunden wöchentliche).

Der sachliche Grund für die befristete Erhöhung liegt in der Beurlaubung der Angestellten B.”

Der letzte Änderungsvertrag vom 05.05.1997 – bezogen auf den Vertrag vom 31.01.1997 – lautet im Wesentlichen wie folgt:

„Frau H. wird als vollbeschäftigte Aushilfsangestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT bis zum 31.12.1999 weiterbeschäftigt.

Der sachliche Grund für die Befristung liegt ab sofort in der Teilzeitbeschäftigung der Beamtin R. und der Angestellten B..

Mit einer Verlängerung des Vertrages bzw. mit einer Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis kann nicht gerechnet werden.”

Unter dem 22.04.1997 hatte der Leiter des Versorgungsamtes Köln dem Personalrat ein „Konzept für die Weiterbeschäftigung von Aushilfsangestellten” unter anderem für die Klägerin dahingehend unterbreitet, dass diese bis zum 31.12.1999 auf dem halben Stellenanteil der Regierungsinspektorin z.A. R., die vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1999 gemäß § 85 a LBG NW teilzeitbeschäftigt und in der Abteilung III Gruppe 7 (Schwerbehindertengesetz) tätig war, sowie auf dem weiteren Stellenanteil der Angestellten P. B. (eingruppiert in Vergütungsgruppe VII BAT), die auf ihren Antrag hin vom 01.01.1994 bis zum 31.12.2001 teilzeitbeschäftigt ist, vergütet werden könne. Frau B. war im „ärztlichen Dienst” eingesetzt und wurde in die Abteilung III Gruppe 7 umgesetzt, so dass beide zusammen dort eine volle Stelle besetzten und eine volle Stelle frei blieb.

Der Personalrat stimmte unter dem 30.04.1997 zu.

Mit ihrer am 17.09.1999 erhoben...

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