Entscheidungsstichwort (Thema)

ZVK, Bäckerhandwerk, unverfallbare VA

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage unverfallbarer Teilansprüche nach dem Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk.

2. Bedeutung der „Wiederauflebensklausel” bei unterbrochener Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks.

 

Normenkette

TV ZVK Bäckerhandwerk

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Aktenzeichen 1 Ca 2003/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.01.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 1 Ca 2003/99 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit ihrer Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1997 Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 25 % der vollen Beihilfe nach § 3 Ziffer 2 der Anlage zum Tarifvertrag (§ 5 Abs. 5) über die Errichtung einer „Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk” zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu ¾, dem Beklagten zu ¼ auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des DBgeltend.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bvom 20.02.1970, zuletzt in der Fassung vom 30.08.1996 und mit Wirkung vom 18.09.1996 für allgemeinverbindlich erklärt, zahlt der Beklagte an Arbeitnehmer des Bäckerhandwerks Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld.

Die am 25.11.1952 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.06.1997 Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie war als Verkäuferin wie folgt beschäftigt:

1.

Bäckerei D.

01.10.1974 – 31.03.1983 (Gründonnerstag)

2.

Bäckerei L.

05.04.1983 (Dienstag nach Ostern) bis 31.08.1986

3.

CZ als Brot- und Käseverkäuferin

01.09.1986 – 05.06.1987

– arbeitslos –

06.06.1987 – 14.06.1987

4.

Bäckerei und Konditorei S.

15.06.1987 – 31.12.1987

5.

HB- und FGmbH

01.02.1988 – 31.08.1992

6.

Bäckerei B.

01.10.1992 – 24.10.1992

– arbeitslos –

25.10.1992

7.

MDrogeriemarkt

26.10.1992 – 31.01.1993

– arbeitslos –

01.02.1993 – 14.03.1993

8.

C& CS

15.03.1993 – 14.06.1993

– arbeitslos –

15.06.1993 – 20.06.1993

9.

HBu. F.

01.07.1993 – 28.02.1998

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die volle tarifliche Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 01.06.1997 geltend gemacht und vorgetragen, sie erfülle die tarifliche Voraussetzung einer ununterbrochenen Tätigkeit von mehr als zehn Jahren in Betrieben des Bäckerhandwerks. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin verfüge zwar über eine Beschäftigungszeit von mehr als zehn Jahren in Betrieben des Bäckerhandwerks, ein Beihilfeanspruch stehe ihr jedoch nicht zu, weil sie diese Beschäftigungszeit nicht unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Auffassung vertritt, sie habe zumindest eine unverfallbare Anwartschaft auf den Beihilfeanspruch erworben. Mit dem Hauptantrag verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der vollen Beihilfe, mit dem Hilfsantrag den anteiligen Anspruch auf Beihilfe auf Grund einer unverfallbaren Anwartschaft weiter.

Die Klägerin beantragt,

  • das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

    1. an die Klägerin 1.976,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.07.1999 zu zahlen,
    2. an die Klägerin vierteljährlich zum 01.07., zum 01.09. zum 01.01. und zum 01.03. jeweils 228,00 DM nebst 4 % Zinsen seit diesen Tagen, erstmals ab 01.09.1999 zu zahlen,
  • hilfsweise,

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit ihrer Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1997 Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 25 % der vollen Beihilfe gemäß § 3 Ziffer 2 der Anlage zum Tarifvertrag (§ 5 Abs. 5) über die Errichtung einer „Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk” zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte vertritt den Standpunkt, der Klägerin stehe auch kein unverfallbarer Teil des Leistungsanspruchs zu, weil dieser voraussetze, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Ziffer 1 der Anlage zum Tarifvertrag ununterbrochen mindestens zehn Jahre bestanden haben müsse, und zwar bei ein und demselben Betrieb. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin nicht gegeben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Das Gericht hat zur Frage, ob es sich bei der Bäckerei und Konditorei Sum einen Betrieb des Bäckerei- oder Konditoreihandwerks handelt, bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten eine Auskunft eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft (Blatt 94 bis 99 d. A.) wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise be...

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