Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Beurteilung einer einem Personalratsmitglied erteilten Abmahnung ist besonders zu würdigen, ob der Personalvertreter gleichzeitig gegen seine Amts- und seine Arbeitsvertragspflichten verstoßen hat.

2. Eine Abmahnung, die bei mehreren zur Last gelegten Vertragsverstößen nur teilweise gerechtfertigt erscheint, ist insgesamt aufzuheben; insofern gilt der Rechtsgedanke des § 139 BGB entsprechend.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt (5 AZR 254/86).

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 17.09.1985; Aktenzeichen 1 Ca 2076/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.09.1987; Aktenzeichen 5 AZR 254/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445564

RzK, I 1 Nr 9 (LT1-2)

EzA § 611 BGB Abmahnung, Nr 1 (LT1-2)

LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 3 (LT1-2)

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