Entscheidungsstichwort (Thema)

Feiertagslohn;. Freischichtmodell

 

Leitsatz (amtlich)

Fällt die im Rahmen eines sogenannten Freischichtmodells vorgesehene Arbeitszeit infolge eines Feiertags aus, so ist auf dem Zeitkonto des Arbeitnehmers die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit (hier: 8 Stunden) und nicht lediglich die durchschnittliche tägliche Grundarbeitszeit (hier: 7,5 Stunden) gutzuschreiben.

 

Normenkette

EFZG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 15 Ca 3868/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.08.2002; Aktenzeichen 5 AZR 417/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2000 – 15 Ca 3868/00 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den 24.04.2000 (Ostermontag) 0,5 Stunden auf seinem Zeitkonto wieder gutzuschreiben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Falle des Arbeitsausfalls aus Anlass von gesetzlichen Feiertagen die Anzahl von Stunden gutzuschreiben, die der Kläger schichtplanmäßig an den jeweiligen Tagen ohne den Ausfall gearbeitet hätte.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang des von der Beklagten zu gewährenden Freizeitausgleichs für Feiertage im Freischichtenmodell.

Der Kläger ist als Flightmanager bei der Beklagten im Stationsbetrieb K. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der bei der Beklagten geltende Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die tariflich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug zuletzt 37,5 Stunden. Nach § 5 Abs. 2 MTV ist die Verlängerung der Grundarbeitszeit einer Woche zulässig, wenn der Ausgleich auf durchschnittlich 37,5 Stunden je Woche (u. a.) im Rahmen einer Schichtperiode erfolgt, näheres wird durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Nach der im Betrieb der Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung arbeitet der Kläger in einer Schichtperiode, die sich über neun Wochen erstreckt. An den schichtplanmäßigen Arbeitstagen leistet der Kläger täglich 8 oder 8,25 Nettostunden abzüglich der im Tarifvertrag festgelegten Pausen an 4,67 Tagen in der Woche. Nach dem einschlägigen Vergütungstarifvertrag Nr. 37 Bodenpersonal erhält der Kläger ein monatliches Festgehalt zuzüglich tariflicher Zuschläge.

Die Beklagte verfährt bei der Berechnung von Zeitgutschriften an Wochentagen nach der Protokollnotiz Nr. 10 zum MTV Nr. 14 vom 31.08.1992. Danach erhalten Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt an fünf Arbeitstagen und weniger pro Woche arbeiten, für jeden Abwesenheitstag unter Fortzahlung der Vergütung – ausgenommen Abwesenheitszeiten gemäß § 27 (Krankheit) – eine Zeitgutschrift in Höhe der Stunden, die der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit in der Fünf-Tage-Woche entspricht. Nach Absatz 2 dieser Protokollnotiz soll in Höhe der Zeitdifferenz zu den an den jeweiligen Abwesenheitstagen im Sinne des Absatz 1 planmäßig vorgesehenen Arbeitszeiten eine Verrechnung (Zeitkonto) mit Plusstunden aus Freizeitguthaben vorgenommen werden, die (u.a.) durch Gleitzeit im Schichtbetrieb, Rufbereitschaft, Überarbeit, schichtfreien Wochenfeiertagen entstehen.

Die Beklagte wendet diese Regelung so an, dass sie nach einer bei ihr bestehenden Arbeitsanweisung für die Fehlzeitenermittlung die Grundarbeitszeit mit einem Basiswert der Vollzeitbeschäftigten von 7,5 Stunden ansetzt, unabhängig davon, wie lange die an dem betreffenden Tag vorgesehene Nettoarbeitszeit gedauert hätte. So verfährt sie auch bei Arbeitsbefreiung wegen Feiertagen. Dementsprechend erhielt der Kläger für den Ostermontag (24.04.2000), an dem laut Schichtplan eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vorgesehen war, nur eine Zeitgutschrift in Höhe von 7,5 Stunden, so dass ihm für diesen Tag auf dem von der Beklagten geführten Zeitkonto 0,5 Minusstunden angeschrieben wurden.

Der Kläger vertritt die Auffassung, diese Berechnungsweise verstoße gegen die gesetzliche Feiertagsentlohnung gemäß § 2 EFZG. Die Beklagte sei verpflichtet, die schichtplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit gutzuschreiben, eine Kürzung der Vergütung für die durch einen Feiertag ausfallende Arbeitszeit sei unzulässig. Einer solchen Kürzung komme es jedoch gleich, wenn das Zeitkonto an Feiertagen mit Minusstunden belastet werde. Daher seien ihm für die ausgefallene Arbeit am Ostermontag 2000 0,5 Stunden gutzuschreiben.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den 24.04.2000 (Ostermontag) 0,5 Stunden auf seinem Zeitkonto gutzuschreiben;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Falle des Arbeitsausfalls aus Anlass von gesetzlichen Feiertagen die Anzahl von Stunden gutzuschreiben, die der Kläger schichtplanmäßig an den jeweiligen Tagen ohne den Ausfall gearbeitet hätte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die dem Tarifvertrag entsprechende Berechnung der Zeitgutschriften an Feiertagen verstoße nicht gegen die gesetzliche Feiertagsloh...

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