Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung. Geldschenke. Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB, 54 Abs. 1 BAT; § 10 BAT

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 04.11.1999; Aktenzeichen 8 Ca 184/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 2 AZR 605/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 184/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 18.12.1998. Die beklagte Stadt hat sie ausgesprochen, weil der am 21.01.1941 geborene, bei ihr seit April 1968 als bauleitender Architekt im Hochbauamt beschäftigte und inzwischen gem. § 53 Abs. 3 BAT ordentlich nicht kündbare Kläger in der Zeit von 1986 bis 1994 Geldgeschenke entgegengenommen hat – nämlich etwa 10 mal 100,– DM in bar von einer Firma H., die diese nach Darstellung des Klägers für die Kaffeekasse und in zwei Fällen versteckt in Weihnachtspräsenten übergeben hat. Die Firma H. war Lieferantin von Schließanlagen, Schlössern und Beschlägen für das Gebäude der Philharmonie, für dessen bauliche Unterhaltung der Kläger seinerzeit zuständig war; als solche erhielt sie vom Kläger mit Wirkung für die Beklagte öffentliche Aufträge.

Im Oktober 1995 wechselte der Kläger in den Bereich der Gebäudeplanung, wo er weiterhin mit Bauleitungsaufgaben im Rahmen städtischer Hochbauprojekte befaßt war. Im Zuge staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Hochbauamtes kam es am 01.12.1998 auch gegen den Kläger zu einem richterlichen Durchsuchungsbeschluß wegen Korruptionsverdachts, was die Beklagte veranlaßte, fünf beschuldigte Mitarbeiter – darunter den Kläger – am 09.12.1998 anzuhören. Der Kläger machte seine Aussage, wie aus der Niederschrift auf Bl. 25 d.A. ersichtlich. Der angehörte Personalrat verweigerte seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung unter dem 17.12.1998 (Bl. 7), worauf die Beklagte unter dem 18.12.1998 die streitige Kündigung aussprach. Der Kläger hat diese für unwirksam gehalten, weil er keine Aufträge pflichtwidrig vergeben habe, der Beklagten kein Schaden entstanden sei, er nicht mehr in der Bauunterhaltung tätig sei und seit dem mit der Firma H. keinen Kontakt mehr habe und weil fast alle Mitarbeiter der Dienststelle, auch seine Vorgesetzten, ähnliche Zuwendungen erhalten hätten, was bis hin zum Amtsleiter bekannt gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.12.1998 nicht beendet wird.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich auf §§ 8, 10 BAT sowie auf Ziffer 2.1.6 ihrer seit 1978 in Kraft befindlichen „Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung” (AGA: Bl. 38 d.A.) berufen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter und meint, die Beklagte habe durch verschiedene Regelungen – Dienstanweisung vom 04.08.1997 (Bl. 39 ff. d.A.), Merkblatt Bl. 98 f. d.A. – eine unklare Rechtslage geschaffen und dadurch die möglicherweise klarere Regelung des BAT aufgeweicht. Er verweist erneut auf eine seinerzeit angeblich in der Dienststelle geübte Praxis, die sich auch auf Geldbeträge der hier streitigen Größenordnung erstreckt habe; er habe gewußt, daß diese Praxis dem Amtsleiter bekannt gewesen sei, so daß er von einer Billigung habe ausgehen dürfen. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG müsse auch bei Störungen im Vertrauensbereich der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen.

Seine tarifvertragliche Unkündbarkeit dürfe sich im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu seinem Nachteil auswirken.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.12.1998 nicht beendet wird.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis wie vorgesehen fristlos. Sie ist unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt unwirksam; vielmehr ist sie durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, § 54 Abs. 1 BAT gerechtfertigt.

Wichtiger Grund in diesem Sinne ist die Tatsache, daß der Kläger in der Zeit von 1986 bis 1994 Geldgeschenke entgegengenommen hat – nämlich etwa 10 mal 100,– DM in bar von der Firma H., die als Lieferantin von Schließanlagen, Schlössern und Beschlägen für das Gebäude der Philharmonie sich um öffentliche Aufträge b...

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