Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Lebensaltersstufen. Altersdiskriminierung. Überleitung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Ersetzung des BAT durch den TVöD können aus etwaigen altersdiskriminierenden Bestimmungen des BAT keine Rechte auf eine höhere Vergütung mehr abgeleitet werden.

Wenn die Tarifvertragsparteien Neuregelungen schaffen, die erkannte Gesetzesverstöße, wie sie beispielsweise aus Altersdiskriminierung ableiten, zu berücksichtigen haben, so ist eine Regelung im neuen tariflichen Regelwerk rechtlich nicht zu beanstanden, die Festlegungen vorsieht, die zu Eingruppierung und Entlohnung altersdiskriminierende Ansätze vermeidet, dennoch aber gleichzeitig die Überleitung aus den alten (altersdiskriminierenden) Vergütungsbestimmungen nach Maßgabe bestehender Besitzstände regelt.

Dies ist durch die Bestimmungen des TVÜ-Bund geschehen.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 7; BAT § 27a; TVöD § 15 ff.; TVÜ-Bund § 5 f.

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 12.06.2008; Aktenzeichen 3 Ca 3312/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 3312/07 – vom 12.06.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 10.10.1962 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.2004 als vollzeitbeschäftigte Angestellte für die Beklagte tätig.

§ 2 des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung bestimmt. Die gekündigten Tarifverträge über Zuwendung über ein Urlaubsgeld und über die Gewährung von Beihilfen finden keine Anwendung.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Einstellung 41 Jahre alt.

Die der Klägerin zugeordnete Tätigkeit war nach Maßgabe der seinerzeitigen tariflichen Regeln nach Vergütungsgruppe IV a BAT bewertet.

Nach den tarifvertraglichen Bestimmungen war für die Zuordnung der sogenannten Lebensaltersstufen bestimmt:

Angestellte, die in der Vergütungsgruppe IV a BAT bis zum Ende des 31. Lebensjahres eingestellt wurden, erhalten die Grundvergütung entsprechend der Grundvergütung ihrer Lebensaltersstufe.

Angestellte, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt wurden, erhalten die Grundvergütung, die sich ergibt, wenn das bei Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre verringert wird, die die Angestellten seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt haben.

Aus dieser Berechnung ergab sich für die Klägerin zum Einstellungstermin die Eingruppierung in die Lebensaltersstufe 35.

Die Klägerin sieht in diesen tarifvertraglichen Regelungen einen Verstoß gegen das AGG nach Maßgabe einer Altersdiskriminierung.

Zum 01.10.2005 ist der BAT außer Kraft getreten und durch den TVöD ersetzt worden.

In den Bestimmungen TVÜ-Bund ist u. a. Folgendes geregelt:

§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD

Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des Bundes die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge einschließlich Anlagen bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 01.10.2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.

Am 01.10.2005 wäre die Klägerin in ihrer bis dahin geltenden Vergütungsgruppe IV a BAT in die Lebensaltersstufe 37 aufgestiegen.

Die Beklagte hat die Klägerin zum 01.10.2005 nach Maßgabe der Bestimmungen des TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 11, Stufe 3+ mit einem Vergleichsentgelt in Höhe von 3.185,33 EUR übergeleitet. Zum 01.10.2007 erfolgte sodann gemäß § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11, Stufe 4 mit einem Entgelt von 3.200,00 EUR.

Die Klägerin macht geltend, dass aufgrund der altersdiskriminierenden Regelungen eine Anpassung der Vergütung der Klägerin nach oben vorzunehmen sei, weshalb der Klägerin mindestens die nächsthöhere Altersstufe (39) zugestanden habe, mit der Maßgabe, dass dann eine Überleitung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 des TVöD zum 01.10.2007 geboten sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin in Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 des TVöD einzustufen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich darauf, nach Maßgabe der seinerzeit geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages die Klägerin aus ihrer Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe zutreffend nach Maßgabe der Bestimmungen des TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 11, Stufe 4 des TVöD übergeleitet zu haben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dabei angenommen, dass die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages bezüglich der Zuordnung der Lebensaltersstufen die Klägerin wegen ihres Alters diskriminierten und demnach nach § 7 AGG als unwirksam anzusehen seien.

Eine Rechtfertigung der altersbedingten Ungleichbehandlung der Klägerin sei insbesondere nicht ge...

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