Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Leitsatz (redaktionell)
Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rücknahme und Entfernung einer unberechtigten Abmahnung.
Orientierungssatz
Gegen die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen 5 AZR 101/84 Revision eingelegt.
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 14.06.1983; Aktenzeichen 1 Ca 1060/83) |
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI446052 |
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