Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersgrenze - § 60 BAT - ÄndG 1994 zu § 41 SGB 6 - Verzugszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat das Arbeitsverhältnis entgegen der tariflichen Altersgrenze in § 60 Abs 1 BAT nach der Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 20.10.1993, 7 AZR 135/93 = AP Nr 3 zu § 41 SGB VI und vom 01.12.1993, 7 AZR 428/93 = NZA 1994, 369-375 zu § 41 Abs 4 S 3 SGB VI aF) über das 65. Lebensjahr hinaus fortbestanden, gilt die Übergangsregelung in Art 2 des ÄndG (juris: SGB 6 ÄndG) vom 26.07.1994 (Fortsetzung bis zum 30.11.1994 oder gemäß Beschluß des BVerfG vom 08.11.1994, 1 BvR 1814/94 = ZTR 1995, 37-38 bis zum 31.03.1995) nicht allein im Falle der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (entgegen Vorinstanz ArbG Köln vom 28.11.1995, 1 Ca 3020/94 = NZA-RR 1996, 195 ff).

2. Das nach der oa BAG-Rechtsprechung fortgesetzte Arbeitsverhältnis ist nicht analog § 60 Abs 2 Satz 4 BAT bevorzugt kündbar. Es handelt sich vielmehr ggf nach Maßgabe der §§ 53 Abs 3, 55 Abs 2 BAT auch um ein "unkündbares" Arbeitsverhältnis.

3. Der Arbeitnehmer in einem nach der oa Übergangsregelung fortgesetzten Arbeitsverhältnis (siehe Leitsatz 1) kann darauf vertrauen, daß die Übergangsregelung generell auch für ihn bis zum 31.03.1995 hinausgeschoben ist. Bedenken, ob das BVerfG die Grundrechtsbelange der Parteien in der Entscheidung vom 08.11.1994 zutreffend abgewogen hat, müssen dahinstehen.

4. Mit dem Inkrafttreten des genannten ÄndG 1994 und ggf nach dem Ablauf der Übergangsfrist gelten ohne weiteres wieder die Rechtsfolgen aus § 60 Abs 1 BAT iVm § 620 Abs 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es nach Maßgabe des § 60 Abs 1 BAT eingegangen ist. Die vom BAG infolge des § 41 Abs 4 Satz 3 SGB VI aF erblickte Einschränkung ist ohne weiteres weggefallen. Sie hatte mit einem gesetzlichen Verbot im Sinne des § 134 BGB nichts zu tun (entgegen BAG und BVerfG (siehe Leitsatz)).

5. § 60 Abs 1 BAT regelt die Altersgrenze rechtswirksam. Die zwingende Befristung hat sachliche Gründe und ist als Tarifnorm auch unter Abwägung der Grundrechte der Arbeitsvertragsparteien verhältnismäßig und verfassungskonform.

6. Verzugszinsen sind grundsätzlich von der geschuldeten Bruttovergütung zu zahlen (Anschluß an LArbG Schleswig-Holstein vom 21.11.1995, 1 Sa 574/95 = AiB 1996, 505, LArbG Hamburg vom 11.04.1991, 1 Sa 25/90 = LAGE § 288 BGB Nr 1, LArbG Nürnberg vom 23.06.1994, 8 (5) Sa 200/93 = LAGE § 288 BGB Nr 2). Der Verzug beginnt zumindest im öffentlichen Dienst auch ohne Mahnung mit der tarifgemäßen Fälligkeit der monatlichen Vergütung.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 985/96. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 660/96.

 

Normenkette

BAT § 60; BGB §§ 292, 615, 134, 284; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; BAT § 55 Abs. 2, § 53 Abs. 2; SGB6ÄndG Art. 2-3; BGB § 620 Abs. 1, § 288 Abs. 1; SGB VI § 41 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 28.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 3020/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.1997; Aktenzeichen 7 AZR 660/96)

 

Fundstellen

ARST 1997, 119 (L1-3)

ZTR 1997, 276-277 (LT1-5)

Bibliothek, BAG (LT1-6)

EzA-SD 1997, Nr 6, 8-9 (L1-6)

LAGE § 41 SGB VI, Nr 4 (LT1-6)

NZA-RR 1997, 193-196 (LT1-6)

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