Revision aufgehoben, zurückverwiesen 09.11.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen 1 Ca 316/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.11.1996 – 1 Ca 316/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einem Se-minar mit dem Titel: „Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I”.

Der Kläger ist Mitglied der IG-Metall. Mit Schreiben vom 15.08.1995, teilte er der Beklagten mit, er beabsichtige, in der Zeit vom 10.09. – 15.09.1995 an der oben genannten Veranstal-tung teilzunehmen, und beantragte Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (i.F. AWbG). Am 16.08.1995 erhielt die Beklagte durch den bei ihr gewählten Betriebs-rat einen ergänzenden Antrag auf bezahlte Freistellung des Klägers für den genannten Zeit-raum. Mit Datum vom 1708.1995 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:

Seminar „Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft I”

„Sehr geehrter Herr M…,

Sie erhalten vom 11.09.1995 bis zum 15.09.1995 unbezahlten Sonderurlaub.

Diese Zeit wird nachträglich wie Arbeitszeit vergütet, wenn gerichtlich rechtskräftig die Rechtsauffassung bestätigt wird, daß die Bildungsmaßnahme durch das AWbG abgedeckt ist. In diesem Falle erfolgt eine Verrechnung mit den gerichtlich festgestellten Ansprüchen aus dem AWbG.

Mit freundlichen Grüßen

O & K Antriebstechnik GmbH”

Der Kläger nahm sodann an der genannten Veranstaltung teil. Wegen des Themenplans der streitigen Veranstaltung wird auf Blatt 100 der Akte Bezug genommen.

Die Beklagte verweigerte dem Kläger für die Zeit der Seminarteilnahme die Zahlung der Ver-gütung. Mit Schreiben vom 22.12.1995 machte der Kläger der Beklagten gegenüber die Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 10. – 15.09.1995 in Höhe von 1.057,53 DM geltend. Mit vorliegender Klage, die am 05.06.1996 beim Arbeitsgericht Hagen einging, nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für den genannten Zeitraum in Anspruch.

Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger vorgetragen, das von ihm besuchte Seminar habe den Voraussetzungen des AWbG entsprochen. Das Schreiben der Beklagten vom 1708.1995 sei als Freistellungserklärung zu werten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.087,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie habe den Kläger mit Schreiben vom 17.08.1995 nicht entsprechend den Bestimmungen des AWbG freigestellt. Dementsprechend habe der Kläger nur einen Vergütungsanspruch, wenn das besuchte Seminar den Anforderungen des AWbG entsprochen habe. Hiervon sei nicht auszugehen. Insbesondere sei das Seminar nicht für jedermann zugänglich gewesen. Im übrigen scheide ein Vergütungsanspruch des Klägers schon des-

halb aus, weil er die Teilnahme an der Veranstaltung nicht entsprechend § 5 Abs. 1 AWbG spätestens vier Wochen vor Beginn des Seminares angekündigt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.11.1996 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, die dem Kläger am 28.01.1997 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 26.02.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.05.1997 am 23.05.1997 begründet worden ist.

Der Kläger trägt vor, das streitbefangene Seminar sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Hagen allgemein zugänglich gewesen. Es sei auch an der schwarzen Brettern der Stahl- und Metallbetriebe im Bereich der Verwaltungsstelle H… bekannt gemacht worden. Teilnahmegebühren seien nicht erhoben worden. Vielmehr hätten die Übernachtungs- und Verpflegungskosten 600,– DM betragen. Wenn diese Kosten von nichtgewerkschaftszugehörigen Arbeitnehmern erhoben würden, sei hierin kein unzumutbares Zugangshindernis zu sehen.

Die Veranstaltung sei auch entsprechend § 1 Abs. 2 AWbG durchgeführt worden. Es habe sich um politische Weiterbildung im Sinne des AWbG gehandelt. Dies ergebe sich bereits aus dem vorgelegten Seminarplan. Das Vorliegen politischer Bildung scheitere auch nicht daran, daß z.B. auch gewerkschaftliche Zielsetzungen und Möglichkeiten ihrer Weiterentwicklung angesichts aktueller gesellschaftspolitischer Notwendigkeiten behandelt worden seien.

Das Seminar sei vom DGB-Bildungswerk Nordrhein-Westfalen durchgeführt worden, das als Einrichtung der Weiterbildung in anderer Trägerschaft gemäß § 9 a AWbG anerkannt sei. Eine unzulässige Kooperationsveranstaltung sei nicht gegeben.

Der Lohnfortzahlungsanspruch scheitere auch nicht daran, daß er, der Kläger, nicht nach- weisen könne, daß er der Beklagten die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung nicht mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung sch...

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