Leitsatz (amtlich)

Soweit von einem Krankenhausträger mit allen von ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Krankenhausärzten, denen er arbeitsvertraglich ein eigenes Liquidationsrecht in Bezug auf ihre stationären Wahlarztleistungen zugestanden und mit denen er jeweils arbeitsvertraglich vereinbart hat, dass er selbst im Hinblick auf ihre stationären Wahlarztleistungen eine für diese Krankenhausärzte günstige Berufshaftpflichtversicherung abschließt, gleichzeitig eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung dahingehend geschlossen worden ist, dass jeder dieser Krankenhausärzte die auf seine Berufshaftpflichtversicherung anfallenden Versicherungsprämien in voller Höhe dem Krankenhausträger zu erstatten hat, ist diese arbeitsvertraglich vereinbarte Kostenerstattungspflicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtsunwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 812 Abs. 1; BPflV 1995 § 7 Abs. 1, 2 S. 2 Nr. 4, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 2, 6

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 03.04.2001; Aktenzeichen 7 Ca 5107/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.04.2001 – 7 Ca 5107/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits darüber gestritten, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger, der von der Beklagten seit dem 01.09.1993 als Chefarzt der Frauenklinik der S10xxxxxxxx Kliniken der Beklagten in einem Dauerarbeitsverhältnis zur Beklagten beschäftigt wird und dem die Beklagte im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien sowohl ein eigenes Liquidationsrecht im stationären Bereich als auch ein eigenes Liquidationsrecht im ambulanten Bereich eingeräumt hat, verpflichtet ist, rückwirkend vom 01.01.1996 die Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Klägers hinsichtlich seiner ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen seines Liquidationsrechts im stationären Bereich zu tragen.

Dabei ist im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfrage der Parteien zum einen von rechtliche Bedeutung, dass bereits im zum 01.01.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB – vom 19.08.1896 (RGBl. S. 195) u.a. Folgendes bestimmt ist:

„§ 31 Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.

(2) …

§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

§ 126 Gesetzliche Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschriebene, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden ausgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 127 Gewillkürte Schriftform

Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form ….

§ 133 Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit des Mangels an Urteilsvermögen oder erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 145 Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146 Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 151 Annahme ohne Erklärung an den Antragenden

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gege...

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