Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Vorbehaltsurteil vom 23.02.1999; Aktenzeichen 11 (2) Ca 4782/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.2001; Aktenzeichen 2 AZR 496/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.02.1999 – 11 (2) Ca 4782/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Planstelleninhabervertrag vom 23.05.1986 aufgrund der fristlosen Kündigungen des Beklagten vom 24.09. und 01.10.1998 beendet worden ist oder über diesen Zeitpunkt hinausgehend ungekündigt fortbesteht.

Der am 08.03.1943 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern, die am 28.04.1967, am 22.01.1980 (Sohn H.) und am 25.10.1983 (Tochter L. A.) geboren sind. Der Kläger hat die Berufsausbildung zum Sonderschullehrer erfolgreich abgeschlossen. Am 01.02.1977 wurde er zum Studienrat z. A. ernannt. Als Oberstudienrat wechselte er im Kalenderjahr 1986 zum Beklagten. Der Beklagte ist ein sozialpädagogisches Bildungs- und Ausbildungswerk. Er widmet sich der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, der beruflichen und medizinischen Rehabilitation sowie der sozialen Begleitung von jungen Menschen und Erwachsenen. Der Beklagte unterhält in der Bundesrepublik Deutschland Jugenddörfer, Jugendwohnheime, Bildungszentren und Schulen. Eine rechtlich unselbständige Einrichtung dieser Art ist das B. – J. in D. Aufgrund des Planstelleninhabervertrages vom 23.05.1986 (Bl. 103 und 104 d. A.) wurde der Kläger vom Beklagten für das B. -J. in D. als Studiendirektor i. E. für die in D. unterhaltene Schule für Lernbehinderte (Sonderschule im berufsbildenden Bereich) eingestellt. In dieser Funktion wurde ihm die Schulleitung übertragen. Zugleich wurde er in eine Planstelle des gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 EFG NW aufgestellten Stellenplan der vorgenannten Schule eingewiesen. Seit Juni 1994 ist er Oberstudiendirektor i. E. Als Vergütung zahlt ihm der Beklagte ein Gehalt entsprechend der BesGr. A 16 BBesG. Das zu beanspruchende Bruttogehalt betrug zuletzt 10.096,93 DM. Aufgrund dieses Planstelleninhabervertrages sind der Kläger und seine Familie beihilfeberechtigt. Im übrigen gelten gemäß § 2 des Planstelleninhabervertrages für seine Rechte und Pflichten sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptamtliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgebend sind, soweit diese Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Gemäß § 7 des Planstelleninhabervertrages kann der Beklagte als Schulträger diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Als wichtiger Grund wurde mit dem Planstelleninhabervertrag von den Parteien insbesondere anerkannt

  • schwere Verfehlungen gegen dienstliche und außerdienstliche Pflichten eines Lehrers sowie gegen die Treuepflicht zwischen den Vertragspartnern,
  • schwere Verstöße gegen die Grundsätze der Erziehungsarbeit und die Bildungsziele des Schulträgers,
  • die Zurücknahme der Genehmigung zur Ausübung der Unterrichtstätigkeit durch die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 41 Abs. 4 SchOG.

Ab dem Kalenderjahr 1986 hat der Kläger Beihilfeleistungen in einer Gesamthöhe von 235.022,00 DM beansprucht. In den letzten 4 Jahren betrugen die Leistungen 25.394,00 DM, 22.951,27 DM, 24.506,89 DM und 25.945,99 DM. Der Grund dieser hohen Beihilfeleistungen liegt in den chronischen Erkrankungen des Klägers selbst sowie seiner Familienangehörigen, die die regelmäßige Einnahme von Medikamenten gebieten. Hierbei handelt es sich um verschreibungspflichtige Medikamente wie Daktar, Tabletten, 20/50. N2 (für den Kläger persönlich), Ribomunyl, Granulat oder Tabletten, N3 (für den Sohn H. und die Tochter L. A.) und Roaccuthan (für die Tochter L. A.). Die einzelnen Beihilfeanträge des Klägers wurden zunächst von dem Beklagten rechnerisch vorgeprüft und danach der zuständigen Bezirksregierung zur sachlichen und rechtlichen Prüfung übersandt. Nach dieser Überprüfung zahlte der Beklagte die zu beanspruchenden Beihilfeleistungen an den Kläger aus. Diese wurden sodann dem Beklagten im Rahmen des Ersatzschulfinanzgesetzes durch die Bezirksregierung erstattet. Seinen Beihilfeanträgen hat der Kläger eine große Anzahl von Rezepten des Kinderarztes S. aus W. und der Kinderärztin Dr. P. aus W. beigefügt. Diese Rezepte verhalten sich über Verordnungen zu Daktar N2, Ribomunyl und Loceryl etc.

Im Rahmen einer vom Beklagten veranlassten Revision wurden auch die vom Kläger eingereichten Rezepte und Verordnungen überprüft. Die mit der Revision beauftragten Bediensteten des Beklagten wollen hierbei Unregelmäßigkeiten festgestellt haben. Durch Nachfrage bei einzelnen Apotheken wollen sie erfahren haben, dass zur Abrechnung eingereichte Rezepte nicht, zumindest nicht von diesen Apotheken, eingelöst waren. Entsprechende Auskünfte sollen erteilt worden sein von der A.-Apotheke W., der Apotheke Z. P., W., der E.-Apotheke W., der H.-Apotheke W. sowie der R.-Apotheke W.....

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