Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen tatsächlich unzutreffender Vorwürfe. Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Leistungsprämie. Befugnis des Behördenleiters zur einseitigen Reduzierung der Leistungsprämie

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Abmahnung ist in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB wegen unrichtiger Tatsachenbehauptung aus der Personalakte zu entfernen, wenn der dort erhobene - streitige - Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit vom insoweit bezüglich des Vorsatzes darlegungspflichtigen Arbeitgeber nicht durch schlüssige Anknüpfungstatsachen gestützt werden kann.

2. Im Arbeitsverhältnis mit einer Gebietskörperschaft sind die Wahlkampfinteressen des leitenden Wahlbeamten (Bürgermeister) für sich betrachtet nicht abmahnungsrelevant, da diese außerhalb des arbeitsvertraglichen Pflichtenkreises anzusiedeln sind.

3. Ein auf der Grundlage des § 18 TVöD VKA in Verbindung mit einer Dienstvereinbarung zu zahlendes Leistungsentgelt (Leistungsprämie) kann ohne in der Dienstvereinbarung angelegte Befugnisse des Behördenleiters nicht durch dessen einseitigen Eingriff in das Beurteilungsergebnis reduziert werden.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1004, 611; TVöD § 18; LPVG NRW § 70

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 28.08.2014; Aktenzeichen 5 Ca 1228/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.08.2014 - 5 Ca 1228/14 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 23.06.2014 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz weiter über eine Abmahnung der Beklagten sowie über die Höhe des klägerischen Anspruchs auf ein tarifliches Leistungsentgelt für das Jahr 2013.

Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1993 bei der beklagten kreisangehörigen Gemeinde, die rund 13.000 Einwohner hat und aus mehreren Ortsteilen besteht, als Verwaltungsangestellter in Vollzeit beschäftigt. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses regelt der Arbeitsvertrag vom 08.07.1992 (Bl. 9/10 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.

Gemäß der letzten Änderungsvereinbarung vom 16.03.2011 (Bl. 17/18 d. A.) erhält der Kläger seit dem 01.01.2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD VKA, wobei diese Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 10 TVöD auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 TVöD VKA mit einer Rückstufung von der Entwicklungsstufe 6 auf die Entwicklungsstufe 5 einherging. Der Kläger war ursprünglich im Fachbereich 10 tätig. Zum 01.01.2012 wechselte er in den Fachbereich 32, der unter der Leitung des Fachbereichsleiters O steht. Dort übt er die Funktion des stellvertretenden Fachbereichsleiters aus. Neben der Schulverwaltung ist der Kläger in diesem Fachbereich zugleich für die Feuerwehrangelegenheiten der Gemeinde, die eine freiwillige Feuerwehr unterhält, verantwortlich.

Auf der Grundlage des § 18 TVöD VKA erhalten die Tarifbeschäftigten der Beklagten zusätzlich zum Tabellenentgelt ein Leistungsentgelt in der Form jährlicher, im Dezember des Bezugsjahres fälliger Leistungsprämien auf der Grundlage systematischer Leistungsbewertungen. Hierüber verhält sich aktuell die zum 01.01.2010 in Kraft getretene "Dienstvereinbarung zur Einführung leistungs- und erfolgsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines betrieblichen Systems nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD" (Stand 19.11.2010, Bl. 37 ff d. A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dort ist unter anderem folgendes bestimmt:"

§ 7

Bewertung der Leistung und Dokumentation der Vergabe

Für die Beurteilung der Arbeitsleistung und Kompetenzen ist für:

  • -

    die Fachbereichsleiter der Bürgermeister

  • -

    die Kindergartenleiterinnen der Leiter des Fachbereiches 32

  • -

    die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rathauses die entsprechenden Fachbereichsleiter

...

zuständig und erfolgt bis zum 30.09. jeden Jahres hinsichtlich festgelegter Kriterien in einem Bewertungsbogen. Der Bewertungsbogen einschließlich Erläuterung ist dieser Dienstvereinbarung als Anlage beigefügt.

...

§ 10

Aufgaben der Führungskräfte

Die für die Bewertung der Leistungen zuständigen Führungskräfte (§ 7) führen Mitarbeitergespräche und bewerten die Leistungen ihrer Mitarbeiter entsprechend dem als Anlage beigefügten Bewertungsbogen.

Die Führungskräfte stehen den Mitarbeitern im Beurteilungszeitr...

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