Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung nach Verfahrenseröffnung Masseverbindlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllende Urlaubsabgeltungsanspruch gehört zu den Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4; InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2; SGB III § 143 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 21.06.2001; Aktenzeichen 1 Ca 395/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.03.2003; Aktenzeichen 9 AZR 174/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.06.2001 (1 Ca 395/01) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.250,25 DM = 1.150,53 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch um Urlaubsabgeltung.

Der Beklagte ist durch Beschluß des AG Paderborn vom 01.07.2000 (2 IN 51/00) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F1xxx S1xxxxxx & S7xx GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) aus B8xxx-W3xxxxxxxx bestellt worden. Über das Vermögen der Komplementärin, der S1xxxxxx Beteiligungsgesellschaft mbH, wurde durch weiteren Beschluß des AG Paderborn vom 01.07.2000 (2 IN 54/00) ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der am 13.05.1955 geborene Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 18.04.1995 mit Wirkung vom gleichen Tage als Tischlermeister beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist u.a. bestimmt:

§ 4

Urlaub

Der Arbeitnehmer hat nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten Anspruch auf einen Jahresurlaub von gegenwärtig 31 Tagen und einen Anspruch auf Urlaubstagegeld lt. Tarifvertrag. Der Urlaubszeitpunkt ist in Abstimmung mit den Bedürfnissen des Unternehmens festzulegen. Die näheren Bestimmungen – insbesondere über die anteilmäßige Gewährung von Urlaub bzw. Urlaubstagegeld bei Ein- und Austritt während des Kalenderjahres – sind ebenfalls dem gültigen Tarifvertrag zu entnehmen.

§ 7

Vertragsdauer

1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung hat in schriftlicher Form zu geschehen. Die Kündigungsfristen bei normaler Kündigung richten sich nach dem gültigen Tarifvertrag.

2. Die Firma F1xxx S1xxxxxx ist berechtigt, vom Tage der Kündigung die Einstellung der leitenden Tätigkeit des Arbeitnehmers zu verlangen.

§ 8

Schlußbestimmungen

1. Für das Arbeitsverhältnis gelten ergänzend die jeweiligen gültigen Tarifverträge.

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Ende des Jahres 1999 wurde der Kläger wegen eines erlittenen Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig krank und war dann weiterhin bis zum 31.07.2000 fortlaufend krankgeschrieben. Nach Vorlage der Zustimmungserklärung der Hauptfürsorgestelle hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 31.07.2000 zum 31.10.2000 gekündigt. Der Kläger konnte allerdings bereits am 01.08.2000 eine neue Arbeitsstelle antreten.

Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2000 – noch gerichtet an die Insolvenzschuldnerin – seine Urlaubsansprüche für 1999 und 2000 geltend gemacht. Nachdem der Beklagte die Zahlung verweigert hat, hat der Kläger mit Klageschrift vom 21.02.2001, bei dem Arbeitsgericht am 22.02.2001 eingegangen und dem Beklagten am 26.02.2001 zugestellt, Zahlungsklage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 17.04.2001 um die Berichtigung der Lohnsteuerkarte 2000 und des Sozialversicherungsnachweises 2000 erweitert.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe für 1999 noch ein Resturlaub von 21 Tagen zu. Dieser sei mit 3.990,00 DM brutto abzugelten. Der Urlaubsanspruch sei nicht verfallen, weil es bei der Insolvenzschuldnerin ständige Übung gewesen sei, den Urlaub auch in der Zeit über den 31.03. des Folgejahres hinaus nehmen zu können. Hinzu komme noch ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1.496,25 DM brutto. Für das Jahr 2000 könne er ebenfalls die Zahlung von Urlaubsabgeltung für 21 Urlaubstage in Höhe von 3.990,00 DM brutto sowie das zusätzliche Urlaubsgeld in Höhe von 1.282,50 DM brutto verlangen. Dies ergäbe insgesamt einen Zahlungsanspruch in Höhe von 10.758,75 DM brutto. Weiterhin könne er die Berichtigung seiner Arbeitspapiere verlangen, da der Beklagte lediglich den Bestand bis zum 30.06.2000 bescheinigt habe, obwohl es bis zum 31.07.2000 bestanden habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.758,75 DM brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszins auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 16.07.2000 zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, die Lohnsteuerkarte 2000 und den Sozialversicherungsnachweis 2000 dahingehend zu berichtigen, daß ein Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.07.2000 bestanden hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Nach § 179 InsO sei hier im Wege der Feststellungsklage vorzugehen. Die Forderungen eines Arbeitne...

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