Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 28.02.2001; Aktenzeichen 1 Ca 2872/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.08.2002; Aktenzeichen 8 AZR 583/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28.02.2001 – 1 Ca 2872/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 35.262,72 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2).

Die Klägerin war seit 1970 als kaufmännische Angestellte in dem Konzern, dem auch die Beklagte zu 1) angehört und von der sie mit Wirkung zum 01.01.1991 im Rahmen einer Fusion mit der Gewerkschaft W3xxxx GmbH übernommen worden ist, zu einem Gehalt von zuletzt 5.877,12 DM brutto pro Monat tätig.

Mit Datum vom 04.11.1998 schloss die Beklagte zu 1) mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Wegen der Einzelheiten dieses Interessenausgleichs und des Sozialplans wird auf Bl. 13 bis 29 d.A. Bezug genommen.

Am 01.09.1999 schloss die Beklagte zu 1) mit dem Betriebsrat eine sogenannte Ergänzungsvereinbarung, in der es unter anderem heißt:

„II.

Gesellschafter und Geschäftsführer haben daher beschlossen, die Verwaltungstätigkeit am Standort H4xxxx (einschließlich Versorgung) zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzustellen, spätestens zum 31.03.2000, und im Anschluss daran von der D3xxxxxx-H2xxxx GmbH kostengünstiger mit erledigen zu lassen. Der Standort H4xxxx wird aufgegeben.

Der vorgenannte Beschluss hat zur Folge, dass folgende Abteilungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt geschlossen werden:

  1. Versorgung (vier Angestellte, zwei Arbeiter)
  2. Kaufmännische Verwaltung (sechs Angestellte).

III.

Das Unternehmen wird daher den in Anlage 1) genannten Mitarbeitern unter Beachtung der tarif- oder einzelvertraglich vorgesehenen Fristen kündigen.

Eine soziale Auswahl entfällt, da die o.g. Abteilungen endgültig stillgelegt werden. Die diesen Abteilungen zugeordneten Mitarbeiter können wegen der unterschiedlichen Arbeitsplatzanforderungen innerhalb des Unternehmens weder umgesetzt noch versetzt werden.

Die Gesellschaft wird sich darum bemühen, den operativen Teil einschließlich der Abteilung Maschinentechnik und des technischen Führungspersonals innerhalb oder außerhalb des Unternehmens weiter zu beschäftigen. Nach wie vor werden alle Gelegenheiten zur Kostenreduzierung genutzt, um möglichst viele Arbeitsplätze des operativen Bereichs auf absehbare Zeit zu erhalten.”

Wegen der weiteren Einzelheiten in der Ergänzungsvereinbarung wird auf Bl. 30 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.09.1999 kündigte die Beklagte zu 1) das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2000. Hiergegen wendet die Klägerin sich mit ihrer am 01.10.1999 am Arbeitsgericht Herne eingegangenen Feststellungsklage, die der Beklagten zu 1) am 07.10.1999 zugestellt worden ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ihr erklärte Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) als Alleingesellschafterin übergegangen sei. Es sei vorgesehen gewesen, den operativen Teil des Unternehmens der Beklagten zu 1) einschließlich der Abteilung Maschinentechnik weiterzuführen und das technische Führungspersonal weiterzubeschäftigen. Tatsächlich seien die damals der Beklagten zu 1) erteilten Bohraufträge von der Beklagten zu 2) unter der Bezeichnung „Bohrgesellschaft Rhein-Ruhr – Zweigniederlassung der D3xxxxxx-H2xxxx GmbH” weitergeführt worden. Dies zeige, dass der Betrieb auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Belegt werde dies auch dadurch, dass Maschinen und maschinelle Anlagen im Wert von etwa 2,5 Mio. DM, Teile des Fuhrparks im Wert von 80.000,00 DM und Bauten auf fremden Grundstücken im Wert von ca. 100.000,00 DM sowie Teile des Magazins im Wert von 2 Mio. DM von der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) veräußert worden seien. Ebenfalls seien die Aufträge, Geschäftsbeziehungen und der Kundenstamm auf die Beklagte zu 2) übertragen worden. Auch die Firmenfahrzeuge seien inzwischen auf die Beklagte zu 2) umgemeldet worden.

Darüber hinaus seien von den bei der Beklagten zu 1) bisher beschäftigten 68 Mitarbeitern 56 von der Beklagten zu 2) übernommen worden, wobei die übernommenen Arbeitnehmer von der Beklagten zu 2) Arbeitsverträge zum 01.10.1999 erhalten hätten. Sie, die Klägerin, gehöre zwar zur Verwaltung. Tatsächlich sei ihre Tätigkeit aber mit dem operativen Teil einschließlich der Abteilung Maschinentechnik und des technischen Führungspersonals auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Sie habe in der Vergangenheit immer für das technische Führungspersonal und damit im technischen Bereich gearbeitet, was nicht zuletzt das von der Beklagten zu 1) unter dem 02.04.2000 erteilte Zeugnis verdeutliche. Seit Beginn ihrer Tätigkei...

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