Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 26.01.1999; Aktenzeichen 3 Ca 649/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen 10 AZR 168/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 26.02.1999 – 3 Ca 946/98 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.244,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab dem 16.07.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation.

Der 1962 geborene Kläger war seit April 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Monteur beschäftigt.

Nach Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Beklagten schlossen die Parteien am 20.03.1997 einen neuen Arbeitsvertrag (Bl. 10 ff. d.A.). Dem Arbeitsvertrag war als Anlage beigefügt ein „Haustarif” (Bl. 12 ff. d.A.), der ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnet wurde.

Nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrages galten für das Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen des Haustarifs.

Unter Ziffer 12.1 des „Haustarifs” war folgendes vereinbart:

„12.1Ansprüche aus diesem Vertrag

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 1 Monat nach der Ablehnung oder des Fristablaufs gerichtlich geltend gemacht wird.”

Unter Ziffer 14. des „Haustarifs” hatten die Parteien folgende Vereinbarung getroffen:

14.Weihnachtsgratifikation

Wir leisten als Gratifikation zu Weihnachten eine Sonderzahlung wie folgt:

20 %

nach

mehr

als

6

Monaten

Betriebszugehörigkeit

30 %

12

40 %

24

50 %

36

Mit dieser Sonderzahlung ist eine Rückzahlungsverpflichtung verbunden. Wer aus unserem Unternehmen vor dem 31.03. des Folgejahres ausscheidet, gleich aus welchem Grund, ist zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation verpflichtet.

Beträge unter DM 200,– fallen nicht unter diese Bindung.”

Andere Mitarbeiter der Beklagten erhielten ebenfalls im März 1997 gleichlautende neue Arbeitsverträge.

Der an den Kläger zuletzt gezahlte Stundenlohn betrug 24,40 DM.

Im Dezember 1997 teilte die Beklagte dem Kläger sowie anderen Mitarbeitern mit, daß beabsichtigt sei, den Stundenlohn um 6,5 % zu kürzen und das Weihnachtsgeld für das Jahr 1997 nicht zu zahlen.

Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 26.12.1997 (Bl. 9 d.A.) folgendes mit:

„Sehr geehrte Herren,

in den letzten drei Jahren mußte ich auf Tariferhöhungen und verschiedene Sonderzahlungen verzichten. Aus diesem Grund erhebe ich Einspruch auf zusätzliche Lohnkürzungen und den Verzicht auf das Weihnachtsgeld.”

Die Beklagte zahlte daraufhin an den Kläger für das Jahr 1997 keine Weihnachtsgratifikation und kürzte den Stundenlohn des Klägers für Januar 1998 von 24,40 DM auf 22,81 DM.

Der Kläger erhob daraufhin am 10.07.1998 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, mit der er die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1997 in Höhe von 50 % seines Bruttomonatsverdienstes (= 2.244,80 DM brutto) sowie die Stundenlohndifferenz für Januar 1998 in Höhe von 240,89 DM geltend machte. In der Klageschrift vom 08.07.1998 hatte der Kläger selbst vorgetragen, daß er bis Ende Januar 1998 bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Tatsächlich ist, wie in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst zum 09.04.1998 beendet worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Stundenlohn des Klägers von 24,40 DM eigenmächtig und einseitig auf 22,81 DM herabzusetzen. Eine einseitige Lohnkürzung sei rechtsunwirksam.

Darüber hinaus ergebe sich sein Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation aus Ziffer 14. des „Haustarifs”. Da er länger als 36 Monate bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt gewesen sei, stehe ihm eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % seines Bruttomonatsverdienstes zu.

Die Ansprüche seien auch nicht verfallen, da die einzelvertragliche Ausschlußfrist in Ziffer 12.1 des „Haustarifs” zu kurz und damit nichtig sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.485,69 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab dem 16.07.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche des Klägers seien verfallen. Der Kläger habe mindestens seine Ansprüche nicht rechtzeitig klageweise geltend gemacht. Auf tarifliche Ausschlußfristen könne er sich nicht berufen, weil die Beklagte nicht tarifgebunden sei. Es gebe zahlreiche gesetzliche Fristen, die kürzer seien als die Ausschlußfrist der Ziffer 12.1 des...

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