Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruchsrücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Einigung über die Zurücknahme eines Widerspruchs zum Betriebsübergang kann rechtswirksam nur zwischen Arbeitnehmer, bisherigem Arbeitgeber und Betriebsnachfolger getroffen werden.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 30.11.2001; Aktenzeichen 2 Ca 601/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen 8 AZR 491/02)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma A1 + H3 T1xxxx GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma A1 + H3 T1xxxx) auf die Beklagte übergegangen ist.

Der Kläger war bei der Firma A1 + H3 T1xxxx zu einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von zuletzt 4.500,00 DM brutto beschäftigt. Diese veräußerte ihren Bereich „Verkehrstechnik”, in dem der Kläger länger als ein halbes Jahr tätig war, mit Wirkung zum 01.05.2001 an die Beklagte.

Der Kläger widersprach mit Fax-Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.03.2001 gegenüber der Firma A1 + H3 T1xxxx einem Betriebsübergang. Später fügte er seinem Widerspruch noch einen Zusatz bei (im Einzelnen Bl. 5 d. A.).

Mit Schreiben vom 30.03.2001 kündigte die Firma A1 + H3 T1xxxx das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt zum 31.05.2001. Hiergegen erhob der Kläger am 06.04.2001 Kündigungsschutzklage.

Mit an die Firma A1 + H3 T1xxxx gerichtetem Schreiben vom 10.04.2001 widerrief der Kläger seinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang wie folgt:

Hiermit widerrufe ich meinen Widerspruch zu dem Betriebsübergang in die Firma T1xxxx V1xxxxxxxxxxxxx GmbH und bitte Sie, Ihre Kündigung vom 30.03.2001 nochmals zu überdenken und mir einen positiven Bescheid hinsichtlich Rücknahme der Kündigung schriftlich zukommen zu lassen.

Durch Schreiben vom gleichen Tag bestätigte diese Firma, dass sie der Rücknahme des Widerspruchs zustimme und erklärte gleichzeitig ihre Kündigung vom 30.03.2001 für gegenstandslos. Zudem wies sie den Kläger darauf hin, dass sein Arbeitsverhältnis mit ihm zum 30.04.2001 ende und auf die Beklagte als neuen Arbeitgeber übergehe.

Die Beklagte bedeutete dem Kläger nach Angebot seiner Arbeitskraft jedoch, man brauche ihn nicht mehr; ein Arbeitsverhältnis mit ihr sei nicht zustande gekommen. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 12.04.2001 gegenüber der Firma A1 + H3 T1xxxx die Anfechtung seines Widerrufs des Widerspruchs. Für den Inhalt des Anfechtungsschreibens im Einzelnen wird auf Bl. 16 f. d. A. verwiesen.

Gemäß einer schriftlichen Vereinbarung vom 15.05.2001 zwischen der Beklagten und der Firma A1 + H3 T1xxxx sollte die Firma A1 + H3 T1xxxx u. a. auch den Kläger als Mitarbeiter übernehmen.

Der Kläger erhob unter dem 15.05.2001 Klage (Az. zunächst 2 (3) Ca 799/01) gegen die Beklagte auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis aufgrund am 01.05.2001 erfolgten Betriebsübergangs besteht. Diesen Rechtsstreit hat das erstinstanzliche Gericht am 30.05.2001 mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbunden.

Wegen einer weiteren von der Firma A1 + H3 T1xxxx am 23.07.2001 ausgesprochenen Kündigung gegenüber dem Kläger schlossen die Parteien des Rechtsstreits 2 Ca 1362/01 am 24.08.2001 einen gerichtlichen Vergleich, nach dem ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der fristgerechten Kündigung der Firma A1 + H3 T1xxxx aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.09.2001 aufgelöst ist. Inhalt des Vergleichs ist weiter, dass der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Verrechnung noch offener Urlaubsansprüche und bei Fortzahlung seiner Vergütung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird und eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 18.000,00 DM erhält.

Durch diesen gerichtlichen Vergleich erledigten die dortigen Parteien ihren Rechtsstreit sowie den vorliegenden Rechtsstreit, soweit er gegen die Firma A1 + H3 T1xxxx geführt wurde.

Schließlich erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2001 die Rücknahme jedweden Widerrufs einer etwaigen Erklärung, die seiner Weiterbeschäftigung bei der Beklagten entgegenstehen könnte, mit sofortiger Wirkung.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein zu der Firma A1 + H3 T1xxxx bestandenes Arbeitsverhältnis sei unwiderruflich auf die Beklagte übergegangen und dementsprechend

beantragt

festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der früheren Firma A1 + H3 T1xxxx GmbH & Co. KG, vertreten durch die A1 + H3 T1xxxx V2xxxxxxxxx-G3xx, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer F3xxxxxxxx T1xxxx, bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.05.2001 auf die Firma T1xxxx V1xxxxxxxxxxxxx GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer G1xxxxx E2xxxxxx, übergegangen ist und daher zwischen den Parteien seitdem ein Arbeitsverhältnis besteht, und zwar zu den Bedingungen, zu denen der Kläger zuletzt bei der Firma A1 + H3 T1xxxx GmbH & Co. KG beschäftigt war.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage a...

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