Revision zugelassen 08.06.00 2 AZR 460/00 aufgehoben, zurückverwiesen 17.05.01 16 Sa 1535/01

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 22.06.1999; Aktenzeichen 7 Ca 5207/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.05.2001; Aktenzeichen 2 AZR 460/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.06.1999 – 7 Ca 5207/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 29.10.1946 geborene Kläger war seit dem 02.01.1997 als Vertriebsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 30.12.1996 zugrunde. Das monatliche Gehalt betrug zuletzt 12.300,– DM brutto. Der Kläger ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Die Beklagte vertreibt Batterien an Großhändler. Zwischen den Parteien ist die Anzahl der Arbeitnehmer, die die Beklagte im Jahre 1998 beschäftigte, streitig.

Mit Schreiben vom 30.09.1998, das die Beklagte dem Kläger noch am selben Tag während seines Urlaubs an seinen Urlaubsort per Telefax übermittelte, teilte sie ihm folgendes mit:

„MODIFIZIERUNG DES GEHALTS

Sehr geehrter Herr D.,

wir nehmen Bezug auf Ihre Gespräche mit Herrn W. von Ende Juni und letzter Woche, in denen Herr W. das Thema einer erfolgsbezogenen Vergütung angesprochen hat. Diese ist für uns für die weitere Zusammenarbeit eine unabdingbare Voraussetzung.

Die derzeit unbefriedigende Umsatzsituation in Deutschland erlaubt die Vergütung auf Basis eines Festgehalts nicht weiter. Grundsätzlich waren wir uns hierüber auch einig, eine derartige Regelung schon deutlich früher einzuführen.

Aufgrund der arbeitsrechtlichen Situation sehen wir uns daher gezwungen, den bestehenden Anstellungsvertrag vom 30.12.1996 mit Frist zum 31.12.1998, ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu kündigen.

Wir werden Ihnen unmittelbar nach dem Urlaub und nach Ausarbeitung des Zielumsatzes und des Budgets für 1999 einen modifizierten Anstellungsvertrag vorlegen. Ziel muss es sein, ausgehend von dem jetzigen Gehalt ein Festgehalt in Höhe von 8.000,– DM zu vereinbaren mit einer erfolgsbezogenen Komponente von 4.300,– DM bei Erreichung des noch zu bestimmenden Zielumsatzes. Die Monatsziele sollen am Ende des Folgemonats abgerechnet werden, wobei das Jahr kumulativ fortgeführt werden soll, so dass sich schlechte Monate selbstverständlich mit Guten über das Jahr saldieren.

Die Hintergründe hierzu und die Notwendigkeit wurden ausführlich in Gespräche zwischen Ihnen und Herrn W. einerseits und Herrn Pink andererseits erörtert. Das Arbeitsrecht lässt uns keine andere Wahl, als zu kündigen und gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag insgesamt anzubieten. Hierzu ist es erforderlich, die Planzahlen 1999 kurzfristig zu erarbeiten und zu verabschieden.

Wir sind auch weiterhin an einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit interessiert; sehen aber arbeitsrechtlich keine andere als die gewählte Alternative.

Wir bedauern allerdings, dass Sie die Gelegenheit nicht aufgegriffen haben und uns – wie schon im Juni besprochen – einen Vorschlag für eine derartige Anpassung Ihrerseits – wie in dem Gespräch bei Herrn W. zuhause gefordert – unterbreitet haben. Insofern verstehen Sie bitte, dass wir mit Wirkung vom 01.01.1999 eine andere Regelung schaffen müssen.

…”

Mit Schreiben vom 20.10.1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehme, dass diese nicht sozial ungerechtfertigt sei. Mit seiner am 20.10.1998 bei Gericht eingegangenen Klage wehrte sich der Kläger gegen eine Änderung seiner Arbeitsbedingungen gemäß Änderungskündigung vom 30.09.1998. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.11.1998 mitgeteilt hatte, dass es sich bei dem Schreiben vom 30.09.1998 nicht um eine Änderungskündigung gehandelt habe, und ihm am 27.11.1998 erklärt hatte, das Arbeitsverhältnis werde zum 31.12.1998 enden, wandte sich der Kläger hilfsweise mit einem am 10.12.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1998. Den Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Kündigung der Beklagten vom 30.09.1998 mit Ablauf des 31.12.1998 beendet worden ist, verfolgt der Kläger nunmehr als Hauptantrag.

Durch Teilurteil vom 22.06.1999 hat das Arbeitsgericht entsprechend dem Feststellungsantrag des Klägers entschieden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 30.09.1998 das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger Kündigungsschutz gemäß § 1 KSchG genossen und gegebenenfalls die Kündigung rechtzeitig angegriffen habe. Das Schreiben erfülle nicht die Anforderungen, die an eine wirksame Kündigungserklärung zu stellen seien. Als einseitiges Gestaltungsrecht müsse die Kündigung klar und bestimmt sein und sei bedingungsfeindlich. Das Gebot der Rechtsklarheit erfordere, dass auch eindeutig erklärt werde, ob der kündigende Vertragstei...

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