Verfahrensgang

ArbG Münster (Aktenzeichen 4 Ca 2176/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.08.2002; Aktenzeichen 2 AZR 195/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.05.2000 – 4 Ca 2176/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 23.100,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten betriebsbedingten Kündigung des mit dem Kläger begründeten Arbeitsverhältnisses.

Der im Februar 1944 geborene, verheiratete und einem im Studium befindlichen Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Die Beklagte, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, stellte den Kläger mit Wirkung ab 13.05.1968 für die Tätigkeit eines Zeitungsauslieferungsfahrers ein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Der Kläger war in die Lohngruppe V des Lohnrahmentarifvertrages für die Druckindustrie eingruppiert. Er erzielte auf dieser Grundlage zuletzt durchschnittlich eine monatliche Bruttovergütung von 7.700,00 DM.

Hauptaufgabe des Klägers war es, die in M… und im M… erscheinende Tageszeitung „W… N…”, die die Beklagte herausgibt, verlegt und druckt, sowie die im Druckhaus der Beklagten gedruckten Tageszeitungen der Z…-Verlage nachts auf Kleintransportern zu befördern und an die Verteilerstellen auszuliefern.

Die auf einer Rotationsmaschine bei der Beklagten gedruckten Zeitungen werden in die Versandhalle transportiert, dort mit Vordrucken und Beilagen komplettiert und danach gestapelt und verschnürt. Die verschnürten Pakete werden auf einem Förderband aus der Versandhalle durch Öffnungen in einer Glaswand in die sogenannte Versandstraße befördert. Am Ende des Förderbandes in der Versandstraße werden die Zeitungen in die bereitstehenden Fahrzeuge verlanden. Für das Aufladen der Zeitungen in die Transportfahrzeuge und für den Transport waren zum Teil Mitarbeiter der Beklagten, zum Teil die belieferten Kunden bzw. selbständige Spediteure tätig. Zuletzt setzte die Beklagte nur noch zwei eigene Fahrzeuge mit eigenen Fahrern, darunter den Kläger, ein.

U. a. auf Drängen der Z…-Gruppe, die das gesamte Auslieferungs- und Transportsystem zum Ende des Jahres 1998 gekündigt hatte, entschloss sich die Beklagte 1998 zur Ausgliederung des gesamten Ladebereichs (Tätigkeiten in der Versandstraße) und des Transportbereichs aus dem Unternehmen. Mit Wirkung ab 01.03.1999 übertrug sie Ladebereich und Fuhrpark auf das Logistikunternehmen Firma F… Logistik GmbH & Co. mit Sitz in G… Am 18.01.1999 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die anstehende Neuorganisation, den damit verbunden Betriebsteilübergang und den daraus resultierenden Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Firma F… . Unter dem 21.01.1999 wiederholte die Beklagte diese Mitteilung gegenüber dem Kläger schriftlich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.1999 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Er berief sich darauf, dass er im Versandbereich der Beklagten weiterbeschäftigt werden könne, wo seit Jahren ungelernte Mitarbeiter eingestellt würden.

Nach Anhörung des Betriebsrats, der der beabsichtigten Kündigung unter dem 10.03.1999 widersprach, kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16.03.1999 zum 31.10.1999. Die Kündigung ging dem Kläger am 18.03.1999 zu. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist blieb er von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung gegen Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt. Der Kläger war danach – auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – arbeitslos.

Mit der am 26.03.1999 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage hat der Kläger die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er könne bei der Beklagten anderweitig und auch seiner Lohngruppe entsprechend eingesetzt werden. Im Bereich Versand beschäftige die Beklagte ständig neue und ungelernte Arbeitskräfte. Dies belege, dass auch er für die im Versand anfallende Arbeit geeignet sei. So könne er – neben einer Hilfstätigkeit bei der Rotation (als sogenannter Rolleur) – die Tätigkeit eines Maschinenbedieners im Versand ohne Probleme ausführen. Auf entsprechenden Arbeitsplätzen beschäftige die Beklagte eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die sozial weniger schutzbedürftig seien als er. Alle angelernten Mitarbeiter im Innenraum-Versand seien nur in der Einarbeitungsphase in die Lohngruppe IV eingruppiert gewesen, danach aber nach der Lohngruppe V oder VI vergütet worden. Da er gelernter Kfz-Mechaniker sei und er nicht ausdrücklich als Auslieferungsfahrer eingestellt worden sei, wenn sich auch letztlich das Arbeitsverhältnis auf diese Tätigkeit konkretisiert habe, sei die Sozialauswahl auf alle Arbeitnehmer der Beklagten zu erstrecken, deren Arbeitsplatz – wenn überhaupt – eine handwerklich – technische Vorbildung verlange.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 16.03.1999, dem Kläger zugeg...

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