Leitsatz (redaktionell)

1. Ist infolge starker Schneefälle und Schneeverwehungen der Straßenverkehr zum Erliegen gekommen und kann daher ein Arbeitnehmer den Betrieb nicht erreichen, so liegt kein in der Person des einzelnen Arbeitnehmers liegender Grund für die Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne von § 616 Abs 1 BGB vor. Der Arbeitgeber ist zur Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit nicht verpflichtet.

2. Werden die Arbeitnehmer in werkseigenen Bussen zur Arbeit geholt und können die Busse wegen starker Schneefälle und Schneeverwehungen nicht oder nicht pünktlich fahren, so gerät der Arbeitgeber hinsichtlich der ausgefallenen Arbeitszeit nicht in Annahmeverzug. Das von ihm zu tragende Betriebsrisiko umfaßt neben dem Risiko des eingesetzten Fahrzeugs selbst nur die allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs, nicht aber das Risiko, das infolge von Naturereignissen oder höherer Gewalt ein Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.

 

Orientierungssatz

Siehe auch das nachgehende Urteil des BAG vom 24.3.1982 5 AZR 1209/79 = nicht amtlich veröffentlicht.

 

Fundstellen

BB 1981, 361-361 (T)

DB 1980, 311-312 (LT1-2)

AR-Blattei, Arbeitsausfall IV Entsch 19 (T1-2)

AR-Blattei, ES 140.4 Nr 19 (T1-2)

EzA § 616 BGB, Nr 19 (LT1-2)

LAGE § 616 BGB, Nr 1

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