Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsrücklage

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt der Arbeitsvertrag eines angestellten Hochschullehrers bei der Höhe der Vergütung auf die Besoldung eines „entsprechenden Beamten” ab, so kommt eine Verminderung der Besoldungsanpassung um 0,2 vom Hundert nach § 14 a Abs. 2 BBesG nicht in Betracht.

 

Normenkette

BBesG § 14a

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 07.09.2000; Aktenzeichen 3 Ca 381/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.2002; Aktenzeichen 5 AZR 330/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers vom 09.10.2000 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 07.09.2000 – 3 Ca 381/00 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 187,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 05.04.2000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab 01.04.2000, monatlich fällig jeweils am 15. des Monats, 18,75 DM brutto als Gehalt an den Kläger über das gezahlte Gehalt hinaus zu zahlen.

3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 635,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 14.08.1945 geborene, verheiratete Kläger, Vater von zwei Kindern, ist bei dem beklagten Land seit dem 01.10.1975 an der staatlichen Hochschule für Musik W………-L…… in D……… als Professor beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt mit Wirkung vom 01.01.1980 der schriftliche Dienstvertrag vom 10.11./02.09.1981 zugrunde. In § 4 Satz 2 dieses Vertrages haben die Parteien einzelne Bestimmungen des an sich nach § 3 lit. g) auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbaren Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) individualvertraglich in Bezug genommen. Zur Vergütung bestimmt § 3 Abs. 1 des Vertrages:

„Herr Professor R…… W……erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Besoldung eines entsprechenden Beamten der Besoldungsgruppe C 3 der Bundesbesoldungsgruppe C. Für die Berechnung der Vergütung sind die für beamtete Professoren geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.”

Mit dieser Regelung beabsichtigte das beklagte Land, angestellte und beamtete Professoren hinsichtlich der Bruttovergütung gleich zu behandeln. Die Höhe der Besoldung der Besoldungsgruppe C 3 für beamtete Professoren ergibt sich aus der Besoldungsordnung C der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Danach betrug die Grundvergütung bis zum 31.05.1999 monatlich 9.371,47 DM brutto.

Mit Gesetz über die Anpassung von Dienst- und -versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 – BBVAnpG 1999) vom 19. November 1999 (BGBl. I. S. 2198) wurden u. a. die in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) ausgewiesenen Grundgehaltssätze „um 2,9 vom Hundert” ab 01. Juni 1999 erhöht (Teil 1, Artikel 1 Abs. 1). Die Erhöhungssätze nach den Absätzen 1 bis 3 „sind nach § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes um 0,2 vom Hundert vermindert” (Teil 1, Artikel 1 Abs. 4). Im Tarifbereich betrug die Erhöhung 3,1 vom Hundert.

Die Regelung des § 14 a BBesG „Versorgungsrücklage” ist mit Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG) vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt worden. Um die Versorgungsleistungen sicherzustellen, werden beim Bund und den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und -versorgungsanpassungen gebildet, womit zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert um 3 vom Hundert abgesenkt werden soll (§ 14 a Abs. 1 BBesG). § 14 a Abs. 2 BBesG trifft hierzu folgende Regelung:

In der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

In der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz wird nur der um 0,2 vom Hundert verminderte Betrag der Besoldungsanpassung berücksichtigt. In der Besoldungsgruppe C 3, Stufe 15 ergibt sich danach ein Grundgehalt von 9.643,24 DM.

Mit seiner am 29.03.2000 vor dem Arbeitsgericht Detmold erhobenen Klage hat der Kläger von dem beklagten Land die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem 3,1%-Erhöhungssatz von 290,52 DM und dem 2,9%-Erhöhungssatz von 271,77 DM, also von 18,75 DM brutto monatlich verlangt.

Der Kläger hat vorgetragen, § 14 a BBesG könne für ihn keine Anwendung finden, da diese Vorschrift nicht zu den in § 3 Satz 2 des Dienstvertrages genannten Vorschriften für die Berechnung der Vergütung, sondern zu den allgemeinen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes zähle. § 3 des Dienstvertrages sei so auszulegen, dass bei der Ermittlung der ihm...

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