Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärung des Arbeitgebers gegenüber neu eingestelltem Arbeitnehmer über Vorteile bei der Nachversicherung in der Zusatzversorgung. Informationspflicht des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Kraft der ihm obliegenden Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gehalten, neu eingestellte Arbeitnehmer über bestehende Versorgungsmöglichkeiten zu unterrichten. Seiner Belehrungspflicht genügt der Arbeitgeber in der Regel nicht allein durch Aushändigung der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung. Er hat den Versorgungsberechtigten vielmehr vollständig darüber aufzuklären, welche Schritte er unternehmen muß, um keine Nachteile zu erleiden.

Kommt der Arbeitgeber dieser nebenvertraglichen Betreuungspflicht schuldhaft nicht nach, hat er dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Versorgungsschaden zu ersetzen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt, 3 AZR 252/87.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 278, 611; BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Entscheidung vom 10.01.1986; Aktenzeichen 2 Ca 1614/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.1988; Aktenzeichen 3 AZR 252/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445871

DB 1987, 2528-2528 (Leitsatz)

BetrAV 1987, 228-228 (Leitsatz)

Bibliothek, BAG (Leitsatz 1 und Gründe)

EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 50 (Leitsatz 1)

EzBAT § 8 BAT Fürsorgepflicht, Nr 12 (Leitsatz 1 und Gründe)

LAGE § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 13 (Leitsatz 1 und Gründe)

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