Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung - Verzicht auf Versorgungsanwartschaft bei Betriebsübergang
Leitsatz (redaktionell)
Der mit dem Veräußerer eines Betriebs geschlossene Erlaßvertrag über eine länger als zehn Jahre bestehende Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist unwirksam. Der Erwerber haftet deshalb für die bis zum Betriebsübergang entstandene Anwartschaft.
Dagegen kann der Versorgungsberechtigte gegenüber der Erwerber auf ein weiteres Anwachsen seiner Anwartschaft jedenfalls dann verzichten, wenn von dem Verzicht lediglich dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge betroffen werden und die Vereinbarung auch im übrigen einer strengen Rechtskontrolle standhält.
Orientierungssatz
Revision eingelegt - 3 AZR 247/91 -.
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 03.07.1990) |
Nachgehend
Fundstellen
BB 1991, 1126 |
BB 1991, 1126 (L1) |
DB 1991, 1079-1080 (LT1) |
ARST 1992, 28 (L1) |
BetrAV 1991, 178 (L1) |
EWiR 1991, 953 (L) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
LAGE § 613a BGB, Nr 22 (LT1) |
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