Leitsatz (redaktionell)

1. Wird in einer schriftlichen zu der Personalakte genommenen Abmahnung undifferenziert auf ein anderes Schreiben verwiesen, in dem neben den beanstandeten Vertragsverletzungen weitere Vorgänge angeführt sind, auf die Abmahnung sich erkennbar nicht bezieht und auch nicht beziehen soll, dann mangelt der schriftlichen Abmahnung die erforderliche Eindeutigkeit in Bezug auf ihre konkreten Grundlagen. Sie ist deshalb aus der Personalakte zu entfernen.

2. Eine unzulässige schriftliche zu den Personalakten genommene Abmahnung kann als mündliche Abmahnung ihre Wirkung behalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 442211

AR-Blattei, Abmahnung Entsch 8 (L1-2)

AR-Blattei, ES 20 Nr 8 (L1-2)

EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 33 (LT1-2)

LAGE § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 6

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