Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist allein Sache des Arbeitgebers, in einer Stellenausschreibung diejenigen Anforderungen zu bestimmen, die ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle erfüllen muß. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Anforderungen niedrig ansetzt, um eine möglichst große Zahl von Bewerbungen oder die Bewerbung eines bestimmten, von ihm in Betracht gezogenen Bewerbers zu ermöglichen, der bei qualifizierten Anforderungen nicht in Betracht käme.

2. Die Frage, ob bei mehreren Bewerbungen derjenige Bewerber genommen werden muß, der auch qualifizierteren Anforderungen genügen würde, beurteilt sich allein danach, ob bestehende Auswahlrichtlinien nach BetrVG § 95 eine Berücksichtigung des Bewerbers mit der jeweils qualifiziertesten Ausbildung vorschreiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 444851

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 66 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 66 (LT1-2)

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