Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Betriebsratswahl. Wahlbeeinflussung durch den Wahlvorstand. Zurückweisung einer Liste. feste Verbindung zwischen Kandidaten- und Stützunterschriftenliste. Versiegelung der Wahlurne. Öffentlichkeit bei der Stimmauszählung. Anwesenheit von Verfahrensbevollmächtigten bei der Stimmabgabe. Schriftformerfordernis bei der Zustimmung der Wahlbewerber zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste

 

Leitsatz (amtlich)

Die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste nach §§ 6 Abs. 3 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO zum BetrVG bedarf einer Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, eine bloße Paraphe ist unzureichend und kann zur Anfechtung einer Betriebsratswahl führen.

 

Normenkette

BetrVG § 14 Abs. 4, § 18 Abs. 3, §§ 19, 20 Abs. 2; WO § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 1, 5; BGB § 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Beschluss vom 02.03.2004; Aktenzeichen 3 (1) BV 27/03)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 7 ABN 48/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 02.03.2004 – 3 (1) BV 27/03 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Der Arbeitgeber betreibt einen Betrieb zur Herstellung von Küchen und beschäftigte früher ca. 110 Mitarbeiter. 4 Im Jahre 1998 fand im Betrieb des Arbeitgebers eine Betriebsratswahl statt, die jedoch nichtig war. 5 Zu Beginn des Jahres 2000 wurde durch die Gewerkschaft eine neue Betriebsratswahl initiiert. Wegen der Einladung von Gewerkschaftssekretären der IG Metall durch den Wahlvorstand zu Sitzungen des Wahlvorstandes kam es zum Streit mit dem Arbeitgeber, der bestimmten Gewerkschaftssekretären den Zutritt zum Betrieb verweigerte. Daraufhin 6 wurden mehrere einstweilige Verfügungsverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet (2 BVGa 2/02 Arbeitsgericht Herford = 10 TaBV 41/02 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 BVGa 3/02 Arbeitsgericht Herford).

Am 24.05.2002 wurde im Betrieb des Arbeitgebers ein neuer Betriebsrat, bestehend aus sieben Personen, gewählt. Zu Ersatzmitgliedern wurden vier Mitarbeiter des Arbeitgebers gewählt. Kurze Zeit nach Durchführung der Betriebsratswahl traten zwei Betriebsratsmitglieder zurück und schieden aus dem Betriebsrat aus. Ein weiteres Betriebsratsmitglied schied aus privaten Gründen aus dem Betrieb des Arbeitgebers aus. 8 Insoweit rückten Ersatzmitglieder in den Betriebsrat nach.

In den Folgemonaten kam es u.a. zu Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über entsprechende Räumlichkeiten für den Betriebsrat. Mit Schreiben vom 18.06.2002 forderte der Betriebsrat vom Arbeitgeber, ihm u.a. für Betriebsratssitzungen entsprechende Räumlichkeiten sowie geeignetes Inventar zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 03.07.2002 und 04.07.2002 wiederholte der Betriebsrat seine Bitte.

Mit Schreiben vom 01.07.2002 und 05.07.2002 monierte der Betriebsrat die ausreichende Bereitstellung von Toiletten im Betriebsbereich, nachdem ein alter Toilettenbereich geschlossen worden war. Mit Schreiben vom 04.07.2002 teilte der Arbeitgeber mit, dass das alte Meisterbüro für Betriebsratszwecke nicht genutzt werden könne und der alte Toilettenbereich geschlossen bleibe.

In der Folgezeit eskalierten die Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Am 12.08.2002 trat das Betriebsratsmitglied Janneschütz von seinem Betriebsratsamt zurück, nach den Behauptungen des Betriebsrats auf Druck des Geschäftsführers des Arbeitgebers.

Am 18.08.2002 traten zwei weitere Betriebsratsmitglieder von ihrem Amt zurück.

Nachdem es am 19.08.2002 auf Veranlassung des Betriebsrats zu einer Begehung des Betriebes des Arbeitgebers durch einen Mitarbeiter des Amtes für Arbeitsschutz gekommen war, deretwegen der Betriebsratsvorsitzende vom Arbeitgeber eine Abmahnung erhielt, und es am 19.08.2002 auf Veranlassung des Arbeitgebers zum Abbruch der turnusmäßigen Betriebsratssitzung gekommen war, eskalierten die Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber weiter. Der Betriebsrat leitete zwei weitere Beschlussverfahren wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit und wegen Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte ein. Den entsprechenden Anträgen des Betriebsrates wurde stattgegeben (1 BVGa 4/02 Arbeitsgericht Herford = 10 TaBV 121/02 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 1 BVGa 5/02 Arbeitsgericht Herford = 10 TaBV 125/02 Landesarbeitsgericht Hamm).

Nachdem aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im August 2002 die Anzahl der erforderlichen Betriebsratsmitglieder unterschritten war, veranlasste der Betriebsrat trotz Aufforderung vom 26.02.2002 zunächst nicht die Einleitung einer neuen Betriebsratswahl. 34 Mitarbeiter des Arbeitgebers beantragten daraufhin beim Arbeitsgericht Herford – 2 BV 8/03 – die Bestellung eines Wahlvorstandes, da der Betriebsrat nur noch aus fünf Personen bestand. Am 24.04.2003 bestellte der Betriebsrat daraufhin ei...

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