Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungs-, Beseitigungsanspruch des Betriebsrates. Troncverteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat einer Spielbank hat keinen Anspruch auf Erstattung angeblich zu Unrecht aus dem Tronc entnommener Beträge durch den Arbeitgeber, solange keine Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Betriebsrates verletzt sind.

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10; Tronc-Tarifvertrag vom 01.02.1996

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 24.10.2001; Aktenzeichen 5 (1) BV 17/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 09.12.2003; Aktenzeichen 1 ABR 44/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.10.2001 – 5 (1) BV 17/01 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Im vorliegenden Beschlussverfahren macht der Betriebsrat die Erstattung angeblich aus dem Tronc zu Unrecht entnommener Beträge durch den Arbeitgeber geltend.

Der Arbeitsgeber betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere konzessionierte Spielbanken, darunter das Spielcasino in D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Spielcasino in D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx gewählte Betriebsrat.

Bei dem Arbeitgeber werden die Gehälter sämtlicher Casinomitarbeiter aus dem sogenannten Tronc bezahlt. Nach § 3 der zwischen dem Arbeitgeber und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – DAG – am 01.02.1996 abgeschlossenen „Teilvereinbarung zu einem Tronc-Tarifvertrag” (Bl. 94 ff.d.A.) wird der Tronc wie folgt quotiert:

  • „75 Prozent des Gesamttroncaufkommens sind den Arbeitnehmer/innen in der Spieltechnik und in der Kasse,
  • Prozent des Gesamttroncaufkommens sind den Arbeitnehmer/innen im Service und in der Verwaltung sowie den Personalkosten, soweit diese in den Bereichen „Raumpflege”, „Kantine”, „Haustechnik” durch Sachkosten ersetzt werden und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, daß diese Kosten durch den Tronc übernommen werden, zuzurechnen.”

Auf die weiteren Bestimmungen der Tarifvereinbarung vom 01.12.1996 wird Bezug genommen.

Nach Ziffer I. der zwischen dem Arbeitgeber und dem gebildeten Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 (Bl. 102 f. d.A.) ist das gesamte Troncaufkommen ausschließlich zur Deckung der Personalaufwendungen unter Berücksichtigung der im Tarifvertrag vereinbarten Aufteilung des Troncs (Tronc-Quotierung) für die Arbeitnehmer der W2xxxxxxxxxxx S3xxxxxxxxx GmbH & Co. KG zu verwenden. Ziffer II. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 legt im Einzelnen fest, welche Vergütungen etc. zu den Personalaufwendungen im Sinne der Ziffer I. der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 sind. Auf die weiteren Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.11.1989 wird Bezug genommen.

Im Jahre 1998 wurde in den Spielbanken des Arbeitgebers ein neues Betriebsführungsmodell eingeführt. Hiernach wurden nach den geschäftsführenden Spielbankdirektoren die sogenannten Bereichsleiter angesiedelt, denen wiederum Saalchefs, Tischchefs und Croupiers folgten.

Im Spielcasino D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx wurden die Stellen von vier Bereichsleitern eingeführt, die dem geschäftsführenden Direktor nachgeordnet sind, darunter die Bereichsleiter „Gästeservice/Marketing” und „Klassisches Glückspiel”. Bereichsleiterin des Bereiches „Gästeservice/Marketing” wurde Frau K3xxxxx.

Mit Schreiben vom 09.03.1999 teilte der Arbeitgeber dem antragstellenden Betriebsrat mit, dass mit Wirkung vom gleichen Tage der Mitarbeiter D3xxxx L2xxxxxx, der bisher als Tischchef im klassischen Glücksspiel tätig war, zusätzlich zu seinen bisherigen Tätigkeiten die Aufgaben des stellvertretenden Bereichsleiters „Gästeservice/Marketing” übernommen habe.

Seit dem 09.03.1999 wurde Herr L2xxxxxx nicht mehr im Tischdienst beschäftigt. Er war nicht mehr überwiegend am Spieltisch, sondern im Spielsaal tätig und neben dieser Tätigkeit damit betraut, die Bereichsleiterin des Bereiches „Gästeservice/Marketing” im Bedarfsfalle zu vertreten.

Seit dem 16.08.2001 wird der Mitarbeiter L2xxxxxx nach der Entgeltgruppe 8 als Saalchef vergütet und fungiert neben seinen Tätigkeiten im Spielsaal als Vertreter des Bereichsleiters „Klassisches Glückspiel”.

In der Zeit vom 09.03.1999 bis zum 15.08.2001 wurde der Mitarbeiter L2xxxxxx aus dem 75%-Tronc bezahlt.

Mit dem am 09.02.2001 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat zunächst die Aufhebung der Versetzung des Mitarbeiters L2xxxxxx auf die Position des stellvertretenden Bereichsleiters „Gästeservice/Marketing” geltend. Dieser Streitpunkt wurde durch den am 24.10.2001 beim Arbeitsgericht abgeschlossenen Teilvergleich erledigt.

Ferner begehrte der Betriebsrat die Erstattung der für den Mitarbeiter L2xxxxxx in der Zeit vom 09.03.1999 bis zum 15.08.2001 dem 75%-Tronc entnommenen Gelder an den Tronc.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Mitarbeiter L2xxxxxx sei in der Zeit vom 09.03.1999 bis zum 15.08.2001 nicht aus dem 75%-Tronc, sondern aus dem 25%-Tronc zu vergüten ge...

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