Leitsatz (redaktionell)

Eine Einigungsstelle zur Entscheidung über eine Beschwerde von Arbeitnehmern nach § 85 Abs 2 BetrVG ist jedenfalls dann offensichtlich unzuständig, wenn Gegenstand mehrerer gleichlautender Beschwerden von Arbeitnehmern eine allgemeine Regelung durch den Arbeitgeber ist, bei der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nicht zusteht.

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 21.11.1985; Aktenzeichen 2 BV 15/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442149

BB 1986, 1359-1360 (T)

ARST 1988, 45-45 (L)

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