Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 02.02.2000; Aktenzeichen 19 Ca 227/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen 4 AZR 123/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2000 – 19 Ca 227/99 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1146, 52 brutto nebst 4% Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 28. Mai 1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger, der nicht tarifgebunden ist, auf Grund einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel nach einer Tariflohnerhöhung höheres Entgelt zu zahlen, obwohl die Beklagte vor Abschluss des neuen Tarifvertrages aus dem einschlägigen Arbeitgeberverband ausgetreten war.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, seit dem 02. Juli 1973 als Schaltmechaniker beschäftigt. In dem Einstellungsschreiben der Beklagen vom 26. Juni 1973 (Anlage K 1, Blatt 4 f der Akte), auf das im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es im dritten und vierten Absatz:

„Dem Arbeitsverhältnis liegt der jeweils gültige Manteltarifvertrag für Angestellte der Metallindustrie Hamburg einschl. der hierzu ergangenen Zusatzabkommen zu Grunde….

Sie werden in die Gehaltsgruppe T 4 / leingestuft; sie gehören aber dennoch zur Invalidenversicherung. Ihr Gehalt setzt sich wie folgt zusammen:

a)

monatlich nach Tarifgruppe T 4/1

DM

1.309,–

b)

jederzeit anrechenbare außertarifliche

Zulage

DM

191,–

insgesamt brutto

DM

1.500,–”

Im Betrieb der Beklagten werden seit jeher für alle Arbeitsverhältnisse ohne Rücksicht auf eine Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer einheitlich die einschlägigen Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Absprachen zur Anwendung gebracht. Die Beklagte verwendete im Zusammenhang mit der Verweisung auf tarifrechtliche Regelungen verschiedene Formulierungen in den Arbeitsverträgen. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger hatte die Beklagte wie auch bei den Vertragsabschlüssen mit den anderen Arbeitnehmern keine Kenntnis davon, ob der Kläger Mitglied der IG Metall war.

Die Beklagte war seit dem 24. September 1956 Mitglied im Arbeitgeberverband Nordmetall. Aus diesem ist sie zum 30. Juni 1998 ausgetreten.

Mit Wirkung ab 01. Januar 1999 trat unter anderem ein neuer Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in der Metallindustrie Hamburg und Umgebung in Kraft.

Nach vergeblicher vorgerichtlicher schriftlicher Geltendmachung begehrt der Kläger nunmehr mit der Klage Anwendung der neuen tariflichen Gehaltsregelungen und entsprechende Entgelterhöhung. Er verlangt für die Monate Januar bis einschl. März 1999 einen nach den arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemachten, nach teilweiser Klagrücknahme in der Berufungsinstanz der Höhe nach unstreitig gewordenen Gesamtbetrag von DM 1.146,52 brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen, der sich aus einer Einmalzahlung für die Monate Januar und Februar 1999. einem Einmalbetrag des tariflichen Monatsentgelts bezogen auf 12 Monate in Höhe eines Prozentes und einer 3,2 prozentigen Tariflohnerhöhung für den Monat März 1999 zusammensetzt.

Im Mai 1999 gewährte die Beklagte allen Beschäftigten entsprechend dem Aushang 12/99 (vergl. Anlage B 1, Blatt 23 der Akte) eine Sonderzahlung für das Jahr 1998. Im Aushang heißt es unter anderem, dass die Geschäftsleitung mit Befürwortung des Betriebsrats beschlossen habe, „in Anbetracht des positiven Ergebnisses des vergangenen Geschäftsjahres 1998” eine Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung hat beim Kläger einen Betrag von DM 525,– brutto ausgemacht. Es heißt auszugsweise in dem entsprechenden Aushang:

„Diese Sonderzahlung ist nicht als Ausgleich für die von einigen Mitarbeiter(inne)n geforderte Tariferhöhung gedacht. Den Mitarbeiter(inne)n, die ihren vermeintlichen Anspruch auf Tariferhöhung durch eine erfolgreiche Klage bestätigt bekommen, wird diese Sonderzahlung auf ihren vermeintlichen Anspruch angerechnet. Die Sonderzahlung ist ausdrücklich an diese Bedingung geknüpft.”

Der Kläger ist der Auffasung, die Beklagte sei trotz ihres Austrittes aus dem Arbeitgeberverband an die jeweils geltenden Tarifverträge gebunden, denn bei der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag handele es sich um eine sogenannte dynamische und nicht eine statische Verweisungsklausel. Er hat vorgetragen, die Auslegung der arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel ergebe, dass von den Parteien eine dynamische und konstitutive Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag gewollt gewesen sei. Die Wirksamkeit dieser Bezugnahmeklausel sei nicht von der Tarifbindung einer der beiden Arbeitsvertragsparteien abhängig gemacht worden. Die Auslegung der einschlägigen Vertragsklauseln des Arbeitsvertrages führe auch nicht mit dem Verbandsaustritt der Beklagten zu einer statischen Bezugnahme. Sinn und Zweck der vertraglichen Bezugnahmeklaus...

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