Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilung des Betriebsüberganges durch Konzernmuttergesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1) Ein Betriebsübergang erfasst auch einen Beschäftigten, der dem Bertieb nur deshalb angehört,weil er einen vorhergehenden Betriebsteilübergang widersprochen hat.

2) Wenn eine Arbeitgeberin die Betriebsrenten durch die Konzernmuttergesellschaft abwickeln lässt und diese insoweit vetreteungsberechtigt für die Arbeitgeberin ist, kann die Mitteilung eines Betriebsüberganges, die die Widerspruchfrist auslöst, durch die Konzernmuttergesellschaft erfolgen.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen 14 Ca 562/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 8 AZR 102/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2000 (14 Ca 562/99) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte ihm Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung schuldet.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. November 1958 bis zum 31. Dezember 1993 in verschiedenen Unternehmen tätig, die zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehören.

Der Kläger war ursprünglich bei der Beklagten selbst beschäftigt, bei der ein Unternehmensbereich Elektronik für Wissenschaft und Industrie bestand. Dieser Unternehmensbereich wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 1992 auf die Fa. … GmbH ausgegliedert. Hiervon wurde der Kläger mit einem Schreiben vom 17. Dezember 1992 unterrichtet, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2000 (Bl. 84 d.A.) verwiesen wird. Die zu dem Unternehmensbereich gehörenden Einheiten Test- und Messtechnik sowie Vertrieb und Service Werkzeugmaschinen wurden von der Fa. Philips Electronics Deutschland GmbH auf weitere Unternehmen übertragen. Der Bereich Machine Monitoring Systems ging zum 1. Mai 1993 auf eine Fa. … iber. Ein Bereich CSS wurde zur Beklagten zurück übertragen. Weitere Betriebsteile gingen auf selbständige Tochtergesellschaften über, so zum 1. Oktober 1993 der Bereich Electronic Weighing auf die Fa. … Die Fa. … GmbH unterhielt seitdem nur noch einen Betrieb in Kassel. Über diese Maßnahmen wurde ein Interessenausgleich geschlossen, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2000 (51 ff d.A.) verwiesen wird.

Der Kläger war im Betrieb Hamburg Meiendorf als Entwicklungsingenieur im Arbeitsbereich Machine Monitoring Systems tätig, wobei es sich um einen Teilbereich des Bereiches Entwicklung handelte. Es gab in diesem Bereich drei Entwicklungsabteilungen, wobei sowohl in der Abteilung für Industrieelektronik als auch in der Abteilung für Aufnehmer je eine Gruppe für die Wägetechnik und eine Gruppe für die Maschinenüberwachung eingerichtet waren. Die Gruppen waren nach Aufgaben und Organisation getrennt und unterschieden sich in ihrer Technologie.

Der Kläger widersprach am 4. Mai 1993 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. … Die Fa. P. GmbH bestätigte den Widerspruch mit einem Schreiben vom 6. Mai 1993, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2000 (Bl. 85 d.A.) verwiesen wird. Nach Ausgliederung eines weiteren Arbeitsbereiches (T & M) des Bereiches Entwicklung verblieb der restliche Bereich Entwicklung mit dem Arbeitsbereich E & W zunächst bei der Fa. … GmbH und wurde zum 1. Oktober 1993 auf die Fa. … Wägetechnik übertragen. Bei der Fa. … GmbH verblieben nur nicht in Hamburg Meiendorf ansässige Vertriebsbereiche, in denen der Kläger nicht tätig war.

Bereits am 27. Mai 1993 hatte der Kläger mit der Fa. … GmbH die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1993 vereinbart. Die Verhandlungen hierüber waren nach dem Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang auf die Fa. … aufgenommen worden.

Der Kläger war ebenso wie ein Kollege aus dem Bereich Machine Monitoring Systems, Herr Fredershausen, der dem Betriebsübergang auf die Fa. … ebenfalls widersprochen hatte, bis zum Ende seiner Tätigkeit mit Abwicklungsaufgaben aus dem Bereich Machine Monitoring Systems zur Durchführung des Überganges auf die Fa. … betraut. Das diesem Bereich zuzuordnende Material (Büroausstattung, Büromaterial, Inventar einschließlich Aktenordner, Messgeräte) wurde von ihm sortiert und zur Abholung durch die Fa. … bereitgestellt. Im Betrieb in Hamburg erschienen Beschäftigte der Fa. … und ließen sich in die Materialien, Geschäftsvorgänge und Technik einweisen. Der Kläger erhielt aus dem Bereich Wägetechnik keine Weisungen und keine Post und war auf den Verteilern nicht aufgeführt.

Der Kläger erhielt seine Arbeitspapiere mit einem Schreiben vom 22. Dezember 1993 übersandt, das im Briefkopf die Fa. … GmbH und in der Unterschriftszeile die Fa. … ausweist. Ebenfalls mit Datum vom 22. Dezember 1993 bestätigte die Fa. … GmbH unter ihrem Briefkopf gegenüber dem Arbeitsamt, d...

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