Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstfahrzeug. Betriebsratsarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitsgeber ist nicht verpflichtet, einem Betriebsratsmitglied, das keine Kundendiensteinsätze wahrnimmt, für die Fahrten vom Wohnort zum Ort seiner Betriebsratstätigkeit einen PKW als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Eine Benachteiligung i.S. des § 78 S. 2 BetrVG liegt nicht vor, auch wenn den Kundendiensttechnikern vom Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug gestellt wird, mit dem diese auch die erste Fahrt zur ersten Arbeitsstelle des betreffenden Arbeitstages und die Fahrt von der letzten Arbeitsstelle des Tages zurück zur Wohnung zurücklegen dürfen, da es sich insoweit um dienstlich veranlasste Fahrten handelt, die im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2, § 78 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 04.10.2006; Aktenzeichen 26 Ca 92/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 7 AZR 954/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2006 – 26 Ca 92/06 –, verbunden mit dem Berichtigungsbeschluss vom 29. März 2007, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch weiterhin einen Pkw als Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, mit dem dieser auch die Fahrt von zu Hause zum Ort der Leistungen von Betriebsratsarbeit und von dort zurück nach Hause zurücklegen darf.

Der Kläger ist seit dem 13. August 1979 als Kundendiensttechniker bei der Beklagten beschäftigt. Sein Einsatzgebiet als Kundendiensttechniker ist L./N., da der Kläger in T. wohnt und die Beklagte allen Kundendiensttechnikern wohnortnahe Kunden zugeordnet hat. Ausnahmen von dieser Zuordnung kommen nur in Notfällen oder Vertretungsfällen vor.

Der Kläger erhielt, ebenso wie die anderen Kundendiensttechniker der Beklagten, ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Diese Dienstfahrzeuge sind mit Werkzeug für die Kundentermine bestückt und werden laufend von einem Logistikunternehmen mit den erforderlichen Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien ausgestattet. Bei der Beklagten besteht seit langem die Übung, dass die Kundendiensttechniker auch die erste und letzte Fahrt an einem Arbeitstag, also den Weg von der Wohnung zum ersten Einsatz- bzw. Arbeitsort und am Ende des Arbeitstages vom letzten Einsatz- bzw. Arbeitsort zurück nach Hause mit dem Dienstfahrzeug zurücklegen.

§ 13 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. August 1979 (Anl. K 1, Bl. 6 bis 8 d. A.) bestimmt, dass der dem Kläger zur Verfügung gestellte Kundendienstwagen generell nicht privat genutzt werden darf. In § 1 des Formularvertrags über die Benutzung des Firmenfahrzeugs vom 2. August 1979 (Anl. K 2, Bl. 9 und 10 d. A.) heißt es u. a:

„Der Dienstwagen darf ausschließlich vom Mitarbeiter gefahren werden. Privatfahrten sind untersagt. Im Falle der Erkrankung oder sonstiger Behinderung des Mitarbeiters kann die Firma das Fahrzeug anderweitig einsetzen.”

In § 7 des Arbeitsvertrages heißt es u. a. weiter:

„Die Firma kann das Fahrzeug jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Mitarbeiter herausverlangen. …Da die Benutzbarkeit des Fahrzeuges kein Bestandteil des Arbeitsentgelts ist, hat der Mitarbeiter keinen Ausgleichs- oder Ersatzanspruch, wenn die Firma das Fahrzeug aus irgendeinem Grund herausverlangt.”

Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats. Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 (Anl. K 5, Bl. 25 d. A.) sagte die Beklagte dem Kläger zu, dass dieser an nur mit Betriebsratstätigkeiten ausgefüllten Tagen für die An- und Abfahrt zum Ort der Betriebsratstätigkeit jeweils eine halbe Stunde anrechnen darf.

Seit dem Jahr 2005 ist der Kläger fast ausschließlich als Betriebsratsmitglied am Sitz der Verwaltung der Beklagten in HW oder im Vertriebszentrum der Beklagten in HS mit Betriebsratstätigkeiten beschäftigt. Im Jahre 2005 absolvierte der Kläger ca. 10 Kundentermine.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 (Anl. K 6, Bl. 27 d. A.) verlangte die Beklagte das Dienstfahrzeug des Klägers mit Wirkung vom 1. März 2006 heraus, da der Kläger das ihm überlassene Fahrzeug im Jahre 2005 lediglich an 10 Arbeitstagen für Kundendienstzwecke benötigt und in dem Zeitraum vom 7. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nicht mehr für Kundendienstzwecke genutzt habe.

Der Kläger hat in den Jahren 2006 und 2007 keine produktive Kundenarbeit geleistet. Derzeit befindet sich ein vollwertig mit Werkzeug ausgestattetes Dienstfahrzeug am Wohnort des Klägers, das dieser nutzen darf, sofern er es für einen Kundendiensteinsatz benötigt, jedoch nicht für die Fahrten von seinem Wohnort zum Ort der Leistung von Betriebsratstätigkeiten.

Mit der am 28. Februar 2006 erhobenen Klage hat der Kläger die Überlassung eines Dienstfahrzeuges auch für die Fahrten von zu Hause zum Ort der Betriebsratstätigkeit begehrt.

Der Kläger hat gemeint, die Entziehung des Dienstfahrzeuges sei unzulässig, da dieses e...

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