Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei Krankengesprächen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Krankengespräche zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterliegen grundsätzlich, da ein kollektiver Bezug zur betrieblichen Ordnung und zum Arbeitsverhalten gegeben ist - auch bei Freiwilligkeit -, der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG 1972.

2. Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Führung von Krankengesprächen besteht, wenn diese der Vorbereitung konkreter Personalmaßnahmen dienen, zB der Kündigung der Lohnfortzahlungsverweigerung.

3. Ein generelles Verbot zur Führung von Krankengesprächen zwischen Arbeitnehmern und Betriebsvorgesetzten im Spruch einer Einigungsstelle sind rechtsunwirksam.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 17.12.1990; Aktenzeichen 21 BV 15/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446217

EEK, I/1083 (ST1-3)

LAGE, Betriebliche Ordnung Entsch 8 (LT1-3)

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