Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung. Auslegung eines Sozialplans. Auslegungsgrundsätze. Tarifauslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Soziälplane sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art nicht wie Verträge, sondern wie Tarifverträge auszulegen

 

Normenkette

BetrVG §§ 77, 112

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 31.01.2002; Aktenzeichen 2 Ca 7256/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen 1 AZR 496/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.01.2002 – 2 Ca 7256/01 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung eines Sozialplanes und die Berechnungsmethode hinsichtlich der an den Kläger auszuzahlenden Sozialplanabfindung.

Der am 02.05.1954 geborene Kläger war seit dem 01.12.1982 bei der Beklagten in der Rechtsabteilung gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 6.871,00 DM zuzüglich Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld beschäftigt. Unter dem 30.03.2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.09.2001. In dem diese Kündigung betreffenden Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien unter dem 07.05.2001 einen Vergleich, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 6 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, in dem unter anderem geregelt wurde, dass die dem Kläger nach dem Sozialplan zustehende Abfindung um 10.167,60 DM erhöht wird und eine weitere Erhöhung der Abfindung um die ausstehenden Bruttogehälter erfolgen solle, wenn der Kläger entsprechend der ihm eingeräumten Option das Arbeitsverhältnis vor dem 30.09.2001 beendet.

Der Kläger schied zum 30.06.2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Die Beklagte zahlte daraufhin an den Kläger 64.832,40 DM als Sozialplanabfindung zuzüglich des vereinbarten zusätzlichen Betrages in Höhe von 10.167,60 DM zuzüglich weiterer drei Bruttogehälter als Erhöhung der Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden des Klägers.

Der Zahlung der Sozialplanabfindung liegt Ziffer 4.2 des zwischen der Beklagten und dem in ihrem Betrieb existierenden Betriebsrat unter dem 21.06.1999 abgeschlossenen Sozialplanes (Blatt 11 bis 26 der Gerichtsakte) zugrunde, die denselben Wortlaut hat, wie die entsprechenden Klauseln in den Sozialplänen vom 31.01.1997 (Auszug Blatt 69 f. der Gerichtsakte) und vom 10.10.1997 (Auszug Blatt 71 f. der Gerichtsakte) und die wie folgt lautet:

„Die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer erhalten für je einen Punkt der beigefügten Abfindungstabelle 1/12 des Bruttoentgelts der jeweiligen Bewertungsgruppe gemäß den zum Zeitpunkt des Ausscheidens jeweils gültigen Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zuzügl. der Hälfte des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes (gezwölftelt) und der Hälfte der tariflichen Jahressonderzahlung (gezwölftelt). Als Bruttoentgelt wird höchstens das Entgelt der Bewertungsgruppe XI des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages zugrundegelegt….”

Der für die Sozialplanabfindung zugrundezulegende Gesamtpunktwert betrug für den Kläger 108 Punkte.

Die Beklagte berechnete die an den Kläger nach dieser Sozialplanregelung zu zahlende Abfindung ausgehend von einem Grundentgelt BWG IX c in Höhe von 6.871,00 DM, 50 % des Weihnachtsgeldes, nämlich 3.435,50 DM und 50 % des Urlaubsgeldes, d. h. 555,00 DM folgendermaßen:

„Grundentgelt lt. BWG

6.871,00 DM

1/12 Weihnachtsgeld

286,29 DM

1/12 Urlaubsgeld

46,25 DM

fiktives Bruttoentgelt

7.203,54 DM

davon 1/12

600,30 DM

× 108 Punkte =

64.832,40 DM

In den Sozialplänen vom 19.01.1990 (Auszug Blatt 63 f. der Gerichtsakte) und vom 10.09.1990 (Auszug Blatt 65 f. der Gerichtsakte) war die Ziffer 4.2 des Sozialplanes vom 21.06.1999 entsprechende Klausel wie folgt formuliert:

„Die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer erhalten für je einen Punkt der beigefügten Abfindungstabelle 1/10 des Entgeltes der jeweiligen Bewertungsgruppe gemäß den zum Zeitpunkt des Ausscheidens jeweils gültigen Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zuzüglich evtl. monatlich gezahlter tariflicher Leistungszulagen, regelmäßig gezahlter freiwilliger Zulagen, Besitzstandszulagen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld (gezwölftelt). Als Entgelt wird höchstens das Entgelt der Bewertungsgruppe XI des gültigen Entgelttarifvertrages zugrundegelegt….”

In dem Sozialplan vom 15.09.1992 (Auszug Blatt 67 f. der Gerichtsakte) lautete die entsprechende Klausel:

„Die Mitarbeiter erhalten aus der Addition der Punkte aus den Punktwerttabellen I und II (s. Anlage) für je einen Punkt 1/10 des Entgelts der jeweiligen Bewertungsgruppe gemäß den zum Zeitpunkt des Ausscheidens jeweils gültigen Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zuzüglich eventuell monatlich gezahlter tariflicher Leistungszulagen, regelmäßig gezahlter freiwilliger Zulagen, Besitzstandszulagen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld (gezwölftelt). Als Entgelt wird höchstens das Entgelt der Bewertungsgruppe XI des gültigen Entgelttarifvertrages zugrundegelegt.”

Unter dem 06.03.2001 formulierten die Betriebspartner eine P...

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