Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltungsvoraussetzungen. Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Weder aus § 11 Nr. 3 Abs. 2 MTV-Metall NRW vom 29.02.1988 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 23.10.1997 noch aus § 12 Nr. 3 Abs. 2 MTV-Metall NRW in seiner aufgrund des vorgenannten Änderungstarifvertrages ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung ergibt sich eine Abweichung von den nach § 7 Abs. 4 BUrlG maßgeblichen Urlaubsabgeltungsregeln. 2. Die von der st. Rspr. des BAG (z. B. BAG 05.12.1995 – 9 AZR 871/94 – AP Nr. 70 zu § 7 BUrlG Abgeltung) als Voraussetzung für das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 4 BUrlG geforderte Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses liegt auch bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) nicht vor (im Anschluss an BAG 29.01.1992 – 5 AZR 37/91 – EzA § 74 SGB V Nr. 1). 3. Dem Arbeitgeber ist es nicht nach § 242 BGB versagt, sich im Hinblick darauf, dass die über das Ende des Urlaubsjahres bzw. den Ablauf des Übertragungszeitraums fortdauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeits- bzw. Wegeunfall entstanden ist, auf das Erlöschen des Urlaubsabgeltungsanspruchs am 31.12. des Urlaubsjahres bzw. am 31.03. des Folgejahres zu berufen.

 

Normenkette

BGB § 242; BUrlG § 7 Abs. 4; MTV-Metall NRW vom 29.02.1988 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 23.10.1997 § 11 Nr. 3 Abs. 2; MTV-Metall NRW vom 29.02.1988 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 23.10.1997 § 12 Nr. 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 20.07.2000; Aktenzeichen 6 Ca 2887/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 9 AZR 366/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.07.2000 – 6 Ca 2887/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 1998 und 1999 verlangen kann.

Der Kläger, der anerkannter Schwerbehinderter ist, war bei der Beklagten, einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, als Betriebselektriker im Schaltschrank- und Maschinenbau tätig und erzielte zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von DM 4.417,– brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand u. a. der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen (MTV-Metall NRW) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. In den urlaubsrechtlichen Vorschriften des MTV-Metall NRW vom 29.02.1988 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 23.10.1997 ist u. a. bestimmt:

§ 11 Grundsätze der Urlaubsgewährung

3. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nur zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Ausbildungsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen.

Die Urlaubsabgeltung entfällt ausnahmsweise, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes schwerwiegendes Verschulden aus einem Grund entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt.

Die hiernach verwirkte Urlaubsvergütung ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat einer betrieblichen Unterstützungseinrichtung zuzuführen oder sonst zugunsten der Arbeitnehmer zu verwenden. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuführung der Verwendung ist nach § 24 zu verfahren.

§ 12 Allgemeine Urlaubsbestimmungen

1. Der Zeitpunkt des Urlaubs richtet sich nach dem aufgestellten Urlaubsplan. Soweit kein Urlaubsplan besteht, kann der Urlaubsanspruch, abgesehen vom Eintrittsjahr, ab 1. April in voller Höhe geltend gemacht werden.

2. Im Ein- und Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer/Auszubildende gegen den alten und neuen Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs Anspruch, als er Monate bei ihnen gearbeitet hat (Beschäftigungsmonate)/ausgebildet wurde (Ausbildungsmonate). Ein angefangener Monat wird voll gerechnet, wenn die Beschäftigung/Ausbildung mindestens zehn Kalendertage bestanden hat. Für eine Beschäftigung/Ausbildung bis zu zwei Wochen besteht kein Urlaubsanspruch. Dieser Anspruch kann bei Eintritt bis zum 31. Mai nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit, bei Eintritt nach dem 31. Mai ab 1. Dezember geltend gemacht werden.

3. In den auf das Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahren ist der volle Jahresurlaub zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nach dem 1. April beendet wird.

Bis 31. Dezember 1997 gilt folgender Abs. 2:

Arbeitnehmer, die wegen Erhalts einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Betrieb ausscheiden, haben unabhängig vom Termin ihres Ausscheidens Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn sie im Austrittsjahr bis zum 31. Januar tatsächlich gearbei...

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