Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragliche Weihnachtsgratifikation mit Rückzahlungsklausel „31. März”

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Bindungszeitraum bis 31. März für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation wird nicht eingehalten, wenn der Arbeitnehmer zum 31. März kündigt und mit Ablauf dieses Tages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages („24.00 Uhr”) gehört noch zu diesem Tag und damit zu der Frist, in die der Tag fällt (im Anschluß an BAG vom 09.06.1993 – 10 AZR 529/92 – NZA 1993, 935).

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 10.10.1996; Aktenzeichen 4 Ca 743/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.10.1996 – 4 Ca 743/96 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,48 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.04.1996 zu zahlen.
  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Instanzen trägt insgesamt der Kläger.

3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.521,52 DM

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation.

Der zur Zeit 28-jährige Kläger – geboren am 06.07.1968 – war gemäß schriftlichem Anstellungsvertrag der Parteien vom 17.07.1990 ab dem 01.08.1990 als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt rd. 4.000,– DM brutto. In Ziffer 6 des Anstellungsvertrags hatten die Parteien die Zahlung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation in näher bezeichneter Höhe vereinbart. Weiter heißt es in Ziffer 6 sodann (Bl. 4 a d.A.):

„Sollte das Anstellungsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres seitens des Arbeitnehmers gelöst werden, behält sich die Firma das Recht vor, die Gratifikation zurückzufordern.”

Im November 1995 zahlte die Beklagte an den Kläger als Weihnachtsgratifikation 5.601,– DM brutto. Im Februar 1996 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.1996. Mit der Abrechnung für den Monat März 1996 forderte die Beklagte daraufhin die gezahlte Weihnachtsgratifikation zurück und verrechnete sie mit der Gehaltszahlung März 1996. Zugunsten der Beklagten ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 620,52 DM brutto.

Mit der dagegen erhobenen und am 31.05.1996 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen Klage macht der Kläger die – erneute – Auszahlung der Gratifikation geltend. Zur Begründung hat er erstinstanzlich vorgetragen, er habe sein Arbeitsverhältnis nicht „vor dem 31. März” gelöst, wie dies in Ziffer 6 des Anstellungsvertrags vereinbart sei, sondern erst mit Ablauf des 31. März, so daß er nicht zur Rückzahlung der Gratifikation verpflichtet sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.601,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.04.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31.03.1996 sei er gemäß der im Anstellungsvertrag vereinbarten Regelung zur Rückzahlung verpflichtet. Allerdings sei übersehen worden, daß dem Kläger nach den tariflichen Regelungen für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen ein Betrag in Höhe von 700,– DM brutto zustehe. Unter Verrechnung dieses Betrags und unter Verrechnung der Überzahlung in Höhe von 620,52 DM brutto verbleibe zugunsten des Klägers noch ein Restbetrag in Höhe von 79,48 DM brutto. Insoweit sei die Forderung des Klägers begründet. Weitergehende Ansprüche bestünden dagegen nicht.

Im Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht hat die Beklagte den geltend gemachten Anspruch des Klägers in Höhe von 79,48 DM brutto anerkannt (Bl. 25 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.10.1996 – 4 Ca 743/96 – in vollem Umfang stattgegeben und dies unter anderem damit begründet, daß der Kläger sein Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31.03.1996 gelöst habe. Auch sei der Kläger nicht vor dem 31.03.1996 ausgeschieden, sondern erst mit Ablauf des 31.03.1996.

Gegen das ihr am 06.11.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.12.1996 Berufung eingelegt und diese mit einem am 06.01.1997 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie wendet sich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die im angefochtenen Urteil dargelegten Ausführungen.

Die Beklagte beantragt.

das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.10.1996 – 4 Ca 743/96 – (teilweise) abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger mehr als 79,48 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.04.1996 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich die dortigen Entscheidungsgründe zu eigen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ...

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