Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 24.09.1998; Aktenzeichen 2 Ca 4278/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2000; Aktenzeichen 5 AZR 365/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.09.1998 – 2 Ca 4278/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, soweit seine erstinstanzliche Verurteilung den Zeitraum vom 01.03.1998 bis zum 19.08.1998 betrifft.

 

Tatbestand

Die am 20.06.1970 geborene Klägerin durchlief nach Erwerb ihrer Fachoberschulreife am 04.07.1987 und einem Laborpraktikum eine Ausbildung als medizinisch-technische Radiologieassistentin, die sie am 25.04.1990 erfolgreich abschloss. Nach einer Tätigkeit am Evangelischen Krankenhaus D. wurde sie mit „Dienstvertrag” vom 17.12.1991 ab 01.01.1992 unter Vereinbarung des BAT/AngKVO als „MTRA” von dem Beklagten mit fünf Stunden Arbeitszeit täglich an den Krankenanstalten F. N., Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin, eingestellt. Mit Wirkung vom 01.07. bis 31.08.1994 wurde ihre Arbeitszeit auf 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit verändert.

Durch Vereinbarung vom 07.09.1994 wurde das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien auf Veranlassung der Klägerin zum 30.09.1994 aufgehoben und die Klägerin gleichzeitig ab dem 01.10.1994 als studentische Aushilfskraft für Nachtbereitschaftsdienste als MTA in der Klinik für Radiologie eingestellt. Die Bezahlung für diese Tätigkeit richtete sich nach der vorstehenden Vereinbarung nach dem BAT-KF für „MTA's”. Grund für diese Vereinbarung war, dass die Klägerin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ein Studium für Kunstgeschichte, Geschichte und Philosophie aufnahm.

Im Dezember 1997 wurde die Klägerin schwanger. Mit Schreiben vom 27.02.1998 teilte sie der Personalabteilung der Beklagten folgendes mit:

„da ich aufgrund meiner Schwangerschaft keine Bereitschaftsdienste in der Röntgenabteilung durchführen darf, hat mir Herr Chefarzt Dr. B. vom 27. Februar 1998 vorgeschlagen, meine im Bereitschafts- und Wochenenddienst geleistete Arbeit stattdessen im Tagdienst aufzunehmen. Leider kann ich dieses Angebot aufgrund meines Studiums nicht annehmen.”

In der Erwiderung des Beklagten vom 05.03.1998 heißt es:

„Bezug nehmend auf o.g. Schreiben möchten wird Ihnen mitteilen, dass es uns leid tut, dass Sie das von Herrn Dr. B. unterbreitete Angebot (Arbeit im Tagdienst) nicht annehmen können.

Das Dienstverhältnis ruht nun bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.”

In einem weiteren Schreiben der Beklagten an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt Dr. R., wies er nochmals daraufhin, dass Herr Dr. B. der Klägerin Arbeiten im Tagdienst angeboten habe, die von einer werdenden Mutter ausgeübt werden dürften und nicht unter die Verbote nach §§ 3 und 4 MuSchuG fallen würden.

Nachdem die Klägerin seit 01.02.1998 von dem Beklagten keinerlei Zahlungen mehr erhalten hatte, hat sie mit ihrer beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten und dem Beklagten am 08.07.1998 zugestellten Klage u. a. zunächst für die Zeit vom 01.02. bis zum 30.06.1998 nach § 11 MuSchuG auf der Basis eines Durchschnittsbruttoverdienstes von DM 1.442,39 die Zahlung von insgesamt DM 7.211,95 brutto begehrt. Im Kammertermin vom 24.09.1998 hat die Klägerin ihre Klage um DM 2.326,44 brutto für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum Beginn der Mutterschutzfrist am 19.08.1998 erhöht.

Die Klägerin hat behauptet:

Ihr sei nie mitgeteilt worden, worin die Tätigkeit im Tagdienst habe bestehen und wie bzw. wann sie hätte arbeiten sollen. Auch sei ihr nie gesagt worden, dass sie nur in den Semesterferien arbeiten könne. Eine Tätigkeit bei dem Beklagten im Tagdienst und ein gleichzeitiges Studium in drei Fächern, nämlich Kunstgeschichte, Philosophie sowie Informationswissenschaft, seien nicht in Einklang zu bringen. Nach ihrer Niederkunft am 30.09.1998 sei sie ohnehin gezwungen, mit dem Studium mindestens ein bis zwei Semester zu pausieren. Den Verlust eines zusätzlichen Semesters könne sie sich nicht erlauben. Zudem habe sie in den letzten Wochen vor dem Mutterschutz, d.h. vom 06.07. bis 20.08.1998 noch ein Praktikum absolvieren müssen, welches sie dringend für die Beendigung des Grundstudiums der Informationswissenschaft benötige. Die Absolvierung dieses Praktikums habe schon seit Juli 1997 festgestanden. Zudem habe sie seit Anfang 1998 eine stundenweise Tätigkeit als freie Mitarbeiterin beim Handelsblatt Düsseldorf aufgenommen bei einer monatlichen Arbeitszeit von 26 Stunden. Diese Tätigkeit habe Ende November/Anfang Dezember 1997 mit der Einarbeitung in die Materie und einem dazugehörigen Workshop begonnen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 9.538,39 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem dem Bruttobetrag von DM 7.211,95 entsprechenden Nettobetrag seit dem 08.07.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er habe der Klägerin eine zumutbare Ersatztätigkeit dadurch zugewiesen, dass ihr der zuständige ...

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