Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Urlaubsverfall

 

Leitsatz (amtlich)

§ 26 TVöD-AT enthält ein weitgehend vom Gesetzesrecht (§ 7 BUrlG) gelöstes Urlaubsregime mit der Folge, dass der tarifliche Mehrurlaub im öffentlichen Dienst mit dem Ende des in § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT vorgesehenen Übertragungszeitraums (31. Mai des Folgejahres) verfällt, wenn er bis dahin wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden kann (wie LAG Rheinland-Pfalz 19.08.2010 – 10 Sa 244/10 – juris).

 

Normenkette

BUrlG § 7; TVöD-AT §§ 26-28

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen 4 Ca 778/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2010 – 4 Ca 778/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Tarifurlaub aus dem Jahr 2008 verfallen ist.

Der am 25.05.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1994 auf Grund des am 04.03.1994 mit der Beklagten geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages als Sparkassenangestellter beschäftigt. Aufgrund der in § 2 dieses Arbeitsvertrages getroffenen Regelung richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst nach den Vorschriften des BAT und richtet sich seit dem 01.10.2005 nach den Vorschriften des TVöD. § 26 TVöD-AT lautet u. a.:

„(1)Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr

26 Arbeitstage

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

29 Arbeitstage und

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr

30 Arbeitstage.

Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

(2)Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a)Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

…”

Der Kläger war vom 20.08.2008 bis einschließlich zum 15.01.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner beim Arbeitsgericht Duisburg eingereichten und der Beklagten am 04.05.2010 zugestellten Klage verlangt der Kläger hauptsächlich, ihm für 2008 den tariflichen Mehrurlaub von zehn Urlaubstagen zu gewähren.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen restlichen Urlaubsanspruch, resultierend aus dem Jahre 2008, im Umfang von zehn Urlaubstagen zu gewähren;

hilfsweise festzustellen, dass ihm gegen die Beklagte aus dem Jahre 2008 noch ein restlicher Urlaubsanspruch in Höhe von zehn Urlaubstagen zusteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit seinem am 08.09.2010 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der hauptsächlich gestellte Klageantrag sei unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Bei Stattgabe des Klagebegehrens bleibe nämlich zwischen den Parteien weiter unklar, zu welchem Zeitraum die Urlaubsgewährung erfolgen solle. Dagegen sei die hilfsweise erhobene Feststellungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte tarifliche Mehrurlaub von zehn Tagen sei gemäß § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT mit Ablauf des 31.05.2009 verfallen. Nach der Rechtsprechung des EuGH und dem folgend nach derjenigen des BAG sichere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (sog. Arbeitszeitrichtlinie) nur den von ihr gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen. Die Parteien des Einzel- bzw. Tarifvertrages könnten Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den Mindestjahresurlaubsanspruch übersteigen würden, frei regeln. Allerdings müssten hierfür deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Hiervon sei auszugehen, wenn sich die (Tarif-) Vertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen „Urlaubsregime” lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen würden. Hiervon sei insbesondere aufgrund der in § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT vorgesehenen, von § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG abweichenden Regelungen auszugehen.

Gegen das ihm am 08.10.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 29.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Das angefochtene Urteil berücksichtige nicht genügend, dass nicht alleine aus einer eigenständigen tarifvertraglichen Regelung bereits genügende Anhaltspunkte dafür gewonnen werden könnten, dass der Tarifvertrag eine Differenzierung zwischen gesetzlichen und darüber hinausgehenden Urlaubsansprüchen regeln wolle. § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT lasse erkennen, dass die Tarifvertragsparteien tatsächlich ...

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