Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Rücktritt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Aufhebungsvertrag, in dem der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, ist regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag (im Anschluss an BAG vom 25.06.1987, NZA 1988, S. 466).

2. Der Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag führt nicht zu dessen Unwirksamkeit, kann aber einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers begründen.

3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitnehmer nicht mehr von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 105 S. 2 InsO

 

Normenkette

BGB § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1; InsO § 105 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 09.09.2009; Aktenzeichen 3 Ca 761/09 lev)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.09.2009 – 3 Ca 761/09 lev – wird zurückgewiesen soweit das Arbeitsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen hat.

Der Hilfsantrag wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. aufgrund eines mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Aufhebungsvertrages geendet hat oder im Anschluss an einen vom Kläger erklärten Rücktritt fortbestanden hat bzw. neu zu begründen ist und auf die Beklagte zu 2., später auf die Beklagte zu 3. übergegangen ist.

Der Kläger stand seit dem 02.01.1995 zu der U. G. GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis. Er schloss mit dieser am 05.08.2008 einen Aufhebungsvertrag. In § 1 des Aufhebungsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen mit Ablauf des 31.03.2009 seine Beendigung findet. Nach § 5 des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 23.900,00 EUR brutto. Die Vertragsparteien vereinbarten ferner, dass der Abfindungsanspruch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 entsteht und mit der letzten Entgeltzahlung zur Zahlung fällig ist.

Am 01.03.2009 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzschuldnerin wurde in „T. 2 GmbH” umfirmiert.

Mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2009 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist bis zum 08.04.2009 zur Zahlung der Abfindung und kündigte an, er werde von dem Aufhebungsvertrag zurücktreten, falls die Zahlung nicht fristgerecht bei ihm eingehe. Mit einem weiteren Anwaltsschreiben vom 08.04.2009 erklärte der Kläger, er trete von der Aufhebungsvereinbarung vom 05.08.2008 zurück, und forderte den Beklagten zu 1. auf, ihm zu bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe.

Mit einer am 14.04.2009 bei dem Arbeitsgericht Solingen eingegangenen und dem Beklagten zu 1. am 20.04.2009 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 05.08.2008 sein Arbeitsverhältnis nicht beendet habe.

Mit einer weiteren Klage gegen die Beklagte zu 2., die am 03.07.2009 bei dem Arbeitsgericht Solingen eingegangen ist, hat der Kläger angekündigt, er werde zusätzlich die Feststellung beantragen, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 22.04.2009 auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei und mit dieser ungekündigt fortbestehe, sowie deren Verurteilung zu seiner Weiterbeschäftigung beantragen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 05.08.2008 nicht zum 31.03.2009 beendet worden ist, sondern über diesen Tag hinaus ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Solingen hat durch Urteil vom 09.09.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 01.10.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20.10.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 02.11.2009, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit einem am 26.02.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, der der Beklagten zu 3. am 16.03.2010 zugestellt wurde, hat der Kläger geltend gemacht, seit dem 01.01.2010 bestehe sein Arbeitsverhältnis nunmehr mit der Beklagten zu 3. fort.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 09.09.2009 – 3 Ca 761/09 lev – abzuändern und

  1. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der T. 2 begründet Arbeitsverhältnis, das seit Insolvenzeröffnung am 01.03.2009 mit dem Beklagten zu 1. bestanden hat, durch die Aufhebungsvereinbarung vom 05.08.2008 nicht zum 31.03.2009 beendet worden ist;

    hilfsweise den Beklagten zu 1) zu verurteilen, das Angebot des Klägers...

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