Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbarkeit einer Abmahnung, Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird eine Abmahnung auf mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gestützt, so ist diese Abmahnung in der Regel bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht zutrifft (ebenso LArbG Köln vom 12.03.1986, 5 Sa 1191/85 = LAGE Nr 3 zu § 611 BGB, Abmahnung)

2. Eine Abmahnung kann in einem solchen Falle grundsätzlich nicht nach den zu § 139 und § 140 BGB entwickelten Rechtsgrundsätzen teilweise mit einer entsprechenden Maßgabe (Einschränkung) aufrechterhalten werden.

3. Unentschieden bleibt, ob während des Prozeßverfahrens über die Berechtigung einer erteilten Abmahnung diese Abmahnung durch Erteilung einer weiteren - korrigierten - Abmahnung ersetzt bzw die ursprüngliche Abmahnung mit geänderter Begründung aufrechterhalten werden kann.

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 08.07.1986; Aktenzeichen 6 Ca 1168/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444774

AiB 1991, 384 (L1)

ARST 1988, 12-12 (L1)

NZA 1987, 354-354 (L1-3)

RzK, I 1 Nr 17 (LT1-3)

ArbuR 1988, 55-55 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

EzA § 611 BGB Abmahnung, Nr 11 (L1-3)

LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 7 (LT1-3)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge